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Vernehmlassung 2021/24: Änderung der Tierseuchenverordnung · 25 Seiten

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Art. 271 Abs. 2 Bst. b

2Im Sperrgebiet gilt:

b. Der Kantonstierarzt kann Transporte von Bienen innerhalb des Sperrgebietes und das Verbringen von Bienen in das Sperrgebiet unter Anordnung der erforderlichen sichernden Massnahmen erlauben.

Art. 273 Abs. 3 Bst. b

3Im Sperrgebiet gilt:

b. Der Kantonstierarzt kann Transporte von Bienen innerhalb des Sperrgebietes und die Einfuhr von Bienen unter Anordnung der erforderlichen sichernden Massnahmen erlauben.

Art. 274e Abs. 2

2Der Kantonstierarzt kann das Verstellen von Bienen und von Hummeln innerhalb der Schutzzone oder innerhalb der Überwachungszone und das Verbringen von Bienen und von Hummeln aus der Überwachungs- in die Schutzzone oder einem Gebiet ausserhalb der Zonen in die Schutz- oder die Überwachungszone unter Anordnung der erforderlichen sichernden Massnahmen erlauben.

Art. 274h Apinella

1Das BLV betreibt das Informationssystem Apinella zur Früherkennung des Befalls von Bienenvölkern mit dem Kleinen Beutenkäfer (Aethina tumida). Es darf dazu die folgenden Daten bearbeiten:

a. von den Imkern, die Apinella verwenden:

1. den Namen, die Adresse, die Telefonnummer und die E-Mailadresse,

2. die Identifikationsnummern ihrer Bienenstände, deren Koordinaten und die Anzahl der darin gehaltenen Bienenvölker;

b. das Datum und das Ergebnis der Kontrollen der Bienenvölker auf den Befall mit dem Kleinen Beutenkäfer.

2Die Verwendung von Apinella ist freiwillig. Imker, die sich für die Verwendung von Apinella entscheiden, müssen ihre Bienenvölker zwischen Mai und Oktober alle zwei Wochen auf den Befall mit dem Kleinen Beutenkäfer kontrollieren und das Ergebnis der Kontrolle in Apinella erfassen.

3Das BLV hat Zugriff auf die Daten nach Absatz 1. Die Imker haben Zugriff auf ihre eigenen Daten.

4Das BLV ist verantwortlich für die Einhaltung der Datenschutzvorschriften sowie der Vorgaben zur Daten- und Informatiksicherheit.

5Die Daten müssen mindestens 10 Jahre und dürfen längstens 30 Jahre aufbewahrt werden. Danach sind sie zu vernichten. Vor ihrer Vernichtung müssen sie dem Bundesarchiv angeboten werden. Die Archivierung richtet sich nach den Bestim-