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Vernehmlassung 2021/24: Änderung der Tierseuchenverordnung · 25 Seiten

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Art. 244a Geltungsbereich und Diagnose

1Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der venezolanischen Pferdeenzephalomyelitis bei Pferden, Eseln und Zebras sowie bei Kreuzungen zwischen diesen.

2Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis liegt vor, wenn der Erreger nachgewiesen wurde.

3Das BLV bestimmt die Untersuchungsmethoden zum Nachweis der venezolanischen Pferdeenzephalomyelitis. Es berücksichtigt dabei die vom Internationalen Tierseuchenamt anerkannten Untersuchungsmethoden.

4Das BLV kann die notwendigen Untersuchungen und Massnahmen zur Überwachung und Bekämpfung der venezolanischen Pferdeenzephalomyelitis gebietsweise oder landesweit vorschreiben und sie auf weitere Tierarten ausweiten.

Art. 244b Meldepflicht

Der Kantonstierarzt meldet jeden Verdacht auf venezolanische Pferdeenzephalomyelitis dem Kantonsarzt.

Art. 244c Abs. 1 Einleitungssatz

1Verdacht auf venezolanische Pferdeenzephalomyelitis liegt vor, wenn:

Art. 244d Abs. 1, 2 Bst. abisund 3

1Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung der venezolanischen Pferdeenzephalomyelitis die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand.

2Ausserdem ordnet er folgende Massnahmen an:

abis. die Ausmerzung der verseuchten Tiere;

3Aufgehoben

Art. 253 Abs. 1 Bst. c

1Der Kantonstierarzt ordnet bei Feststellung von Chlamydiose im verseuchten Bestand an:

c. die Tötung sichtbar kranker Vögel; ausnahmsweise kann er deren Behandlung unter gleichzeitiger Anordnung der erforderlichen sichernden Massnahmen erlauben;

Art. 255 Abs. 1 Einleitungssatz

1Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der durch Salmonella spp., mit Ausnahme der in Artikel 5 Buchstaben a und abisaufgeführten Serotypen, verursachten Infektionen von Geflügel der folgenden Nutzungstypen: