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Vernehmlassung 2021/24: Änderung der Tierseuchenverordnung · 25 Seiten

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Art. 165

Aufgehoben

Art. 166 Abs. 1bisund 2

1bisAls empfänglich für die EBLgelten Tiere der Rindergattung, Büffel und Bisons.

2Die Inkubationszeit beträgt 120 Tage.

Art. 167 Amtliche Anerkennung

Alle Rinder-, Büffel- und Bisonbestände gelten als amtlich anerkannt EBL-frei. Im Verdachts- oder Seuchenfall wird dem betroffenen Bestand die amtliche Anerkennung bis zur Aufhebung der Sperre entzogen.

Art. 168 Abs. 1, 3 Bst. c und 5

1Hat ein Tierarzt oder ein amtlicher Tierarzt bei der klinischen Untersuchung, der Sektion oder der Fleischuntersuchung den Verdacht, dass ein Tier der Rindergattung, ein Büffel oder ein Bison an EBL erkrankt ist, so ordnet er eine serologische, und wenn diese nicht durchgeführt werden kann, eine histologische Untersuchung an.

3Der Verdacht gilt als widerlegt, wenn:

c. bei Vorliegen eines verdächtigen histologischen Befundes die serologische Untersuchung aller Tiere im Herkunftsbestand, die älter sind als 24 Monate, einen negativen Befund ergeben hat.

5Die Absonderung des ansteckungsverdächtigen Tieres wird aufgehoben, nachdem es zweimal, im Abstand von mindestens 120 Tagen, serologisch untersucht worden ist und die Untersuchung einen negativen Befund ergeben hat.

Art. 169 Abs. 2 Bst. b und 3

2Er hebt die Sperre auf, nachdem:

b. alle übrigen Tiere zweimal, im Abstand von mindestens 120 Tagen, serologisch untersucht worden und die Befunde negativ gewesen sind.

3Die erste Probe für die serologischen Untersuchungen darf frühestens 120 Tage nach dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem das letzte verseuchte Tier aus dem Bestand entfernt worden ist.

Art. 170 Geltungsbereich und Inkubationszeit

1Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Infektiösen bovinen Rhinotracheitis / Infektiösen pustulösen Vulvovaginitis (IBR/IPV) bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons infolge von Infektionen mit bovinem Herpesvirus Typ I.

2Die Inkubationszeit beträgt 30 Tage.