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Vernehmlassung 2021/24: Änderung der Tierseuchenverordnung · 25 Seiten
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c. bei Zu- und Abgängen von Wassertieren oder ihren Erzeugnissen: den Herkunfts- oder Bestimmungsort, die Art, die Anzahl oder das Gesamtgewicht sowie das Alter und das Datum des Zu- oder Abgangs;
d. die Mortalität in jeder epidemiologischen Einheit.
2Die Dokumentation über die Bestandeskontrolle sowie über die diagnostischen Testergebnisse und Behandlungen des Bestandes sind während drei Jahren aufzubewahren und den seuchenpolizeilichen Organen auf Verlangen vorzuweisen.
Art. 23 Abs. 2 Bst. c
2Bei der Prüfung müssen folgende Punkte kontrolliert und dokumentiert werden:
c. die prophylaktischen Massnahmen, die seit der letzten Prüfung durchgeführt worden sind und die Indikationen dafür;
Art. 49 Abs. 1
1Arbeiten mit vermehrungsfähigen Erregern von hochansteckenden Tierseuchen dürfen nur im zuständigen Referenzlabor durchgeführt werden.
Gliederungstitel vor Art. 50
3. Kapitel: Künstliche Besamung und Übertragung von Eizellen und Embryonen
1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
Art. 51 Abs. 3
3Der Kantonstierarzt hat folgende Aufgaben:
a. Er erteilt die Bewilligungen für das Betreiben von Samenlagern, Trennlaboren und anderen Anlagen zur Samenverarbeitung sowie für Besamungsstationen mit grenzüberschreitendem Handel.
b. Er bezeichnet für Samenlager, Trennlabore und andere Anlagen zur Samenverarbeitung sowie für Besamungsstationen mit grenzüberschreitendem Handel einen amtlichen Tierarzt, der für die seuchenpolizeiliche Überwachung zuständig ist.
Art. 53 Durchführung der künstlichen Besamung
Samen übertragen dürfen Tierärzte sowie Personen, die über eine Bewilligung nach Artikel 51a Absatz 1 verfügen.
Art. 54 Anforderungen an Besamungsstationen, Samenlager, Trennlabore und
andere Anlagen zur Samenverarbeitung
1Besamungsstationen, Samenlager, Trennlabore und andere Anlagen zur Samenverarbeitung müssen so angelegt und betrieben werden, dass übertragbare Krankheiten