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Vernehmlassung 2021/24: Änderung der Tierseuchenverordnung · 25 Seiten

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Art. 94 Abs. 5

5Die Massnahmen in der Überwachungszone und in den Pufferzonen dürfen frühestens aufgehoben werden, wenn die Massnahmen in der betroffenen Schutzzone ebenfalls aufgehoben werden können.

Art. 94a Wiederbesetzung

Nach der Wiederbesetzung wird der Betrieb während 30 Tagen behördlich überwacht. Nach diesem Zeitraum werden eine klinische Untersuchung und eine repräsentative Probenahme der Tiere gemäss den Vorgaben des zuständigen nationalen Referenzlaboratoriums durchgeführt.

Art. 99 Abs. 1

1Als empfänglich für die Maul- und Klauenseuche gelten alle Paarhufer und Rüsseltiere.

Art. 100

Aufgehoben

Art. 101 Abs. 1 Einleitungssatz

1Der Kantonstierarzt kann die Ablieferung von Milch aus gesperrten Beständen unter Anordnung der erforderlichen sichernden Massnahmen und seuchenpolizeilicher Aufsicht gestatten, sofern die Milch auf direktem Weg:

Gliederungstitel vor Art. 104

3. Abschnitt: Lungenseuche der Ziegen

Art. 104

1Als empfänglich für die Lungenseuche der Ziegen gelten Schafe, Ziegen und Gazellen.

2Die Inkubationszeit beträgt 45 Tage.

3Die Schutzzone erfasst abweichend von Artikel 88 Absatz 2 nur den verseuchten Bestand, die Überwachungszone ein Gebiet im Umkreis von 3 km um den verseuchten Bestand.

Gliederungstitel vor Art. 105

3. Abschnitt: Rotz

Art. 105 Geltungsbereich und Diagnose

1Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung von Rotz bei Pferden, Eseln und Zebras sowie bei Kreuzungen zwischen diesen.