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Vernehmlassung 2021/24: Änderung der Tierseuchenverordnung · 25 Seiten
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b. Tiere, die zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden;
c. Tiere, die einen besonderen genetischen, kulturellen oder erzieherischen Wert haben.
Art. 86 Abs. 2bis
2bisDie verschärfte Sperre nach Artikel 84 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 85 Absatz 1 kann nach fünf Tagen in eine einfache Sperre 2. Grades umgewandelt werden, wenn keine klinischen Symptome erkennbar sind.
Art. 88a Pufferzonen
1Der Kantonstierarzt kann eine oder mehrere Pufferzonen um die Überwachungszone oder in deren Nähe anordnen, wenn dies zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Seuche erforderlich ist.
2Das BLV legt nach Anhören des Kantonstierarztes die Pufferzonen fest. Es richtet sich dabei nach dem Risiko der Ausbreitung der Tierseuche auf natürlichem oder durch den Menschen verursachten Weg.
3In den Pufferzonen gelten die Massnahmen, die in der Überwachungszone angeordnet werden. Der Kantonstierarzt kann unter gleichzeitiger Anordnung der erforderlichen sichernden Massnahmen Ausnahmen gewähren.
Art. 90a Warenverkehr in der Schutzzone
Lebensmittel tierischer Herkunft sowie Gegenstände und andere landwirtschaftliche Produkte, welche die Seuche übertragen können, dürfen nicht aus der Schutzzone verbracht werden. Der Kantonstierarzt kann unter gleichzeitiger Anordnung der erforderlichen sichernden Massnahmen Ausnahmen gewähren.
Art. 92 Abs. 2 Bst. a
2Tiere der empfänglichen Arten dürfen die Überwachungszone nicht verlassen. Der amtliche Tierarzt kann ausnahmsweise gestatten, dass:
a. verendete oder getötete Tiere zur Untersuchung in das zuständige nationale Referenzlaboratorium oder zur Entsorgung verbracht werden.
Art. 93 Abs. 2
2Verseuchte Tiere dürfen nicht geschlachtet werden. Verdächtige Tiere dürfen nur mit Genehmigung des Kantonstierarztes und unter gleichzeitiger Anordnung der erforderlichen sichernden Massnahmen geschlachtet werden. Die Schlachttierkörper und die entsprechenden Schlachterzeugnisse sind so lange zu beschlagnahmen, bis ein negatives Untersuchungsergebnis vorliegt.