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Vernehmlassung 2021/24: Änderung der Tierseuchenverordnung · 25 Seiten
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2terUnter der Voraussetzung, dass die Biosicherheit gewährleistet ist, dürfen in den Gebieten nach Absatz 2bisBuchstabe b unerlässliche Forstarbeiten durchgeführt werden.
Art. 122 Abs. 2 Bst. b und 3
2Sie gilt als hochpathogen, wenn sie verursacht wird durch:
b. Influenza-A-Viren mit einem intravenösen Pathogenitätsindex von über 1,2.
3Sie gilt als niedrigpathogen, wenn sie durch Influenza-A-Viren verursacht wird, die nicht hochpathogen sind.
Art. 122a
Aufgehoben
Art. 123 Abs. 1bisund 1ter
1bisDie Newcastle Krankheit liegt vor, wenn sie verursacht wird durch:
a. ein aviäres Orthoavulavirus Typ 1:
1. mit einer Genomsequenz, die für multiple basische Aminosäuren am C-Terminus des F2-Proteins und Phenylalanin am Rest 117, dem N-Terminus des F1-Proteins, kodiert, oder
2. mit einem intracerebralen Pathogenitätsindex von über 0,7.
b. Antikörper gegen das aviäre Orthoavulavirus Typ 1.
1terAbweichend von Absatz 1bisBuchstabe b liegt die Newcastle Krankheit nicht vor, wenn bei Tauben Antikörper nachgewiesen werden.
Art. 126 Rinderpest
1Als empfänglich für die Rinderpest gelten alle Paarhufer.
2Die Inkubationszeit beträgt 21 Tage.
Art. 126a Pest der kleinen Wiederkäuer
1Als empfänglich für die Pest der kleinen Wiederkäuer gelten Schafe, Ziegen, Kameliden und Hirschartige.
2Die Inkubationszeit beträgt 21 Tage.
Art. 126b Rifttalfieber
1Als empfänglich für das Rifttalfieber gelten Paarhufer mit Ausnahme von Schweinen, Unpaarhufer und Rüsseltiere.
2Die Inkubationszeit beträgt 30 Tage.