Vorlage
Vernehmlassung 2021/24: Änderung der Tierseuchenverordnung · 25 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage
a. Mykoplasmose bei Hühnern und Truthühnern (Mycoplasma gallisepticum, M. meleagridis);
abis. Infektionen bei Geflügel mit Salmonella Pullorum, S. Gallinarum oder S. arizonae ;
f. Ebola-Virus-Infektion bei Affen;
g. Tuberkulose bei Säugetieren mit Ausnahme von Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons;
gbis. Infektion bei Schwanzlurchen mit Batrachochytrium salamandrivorans;
m. östliche und westliche Pferdeenzephalomyelitis sowie japanische Enzephalitis;
o. Surra (Trypanosoma evansi) bei Equiden und Paarhufern;
p. West-Nil-Fieber;
q. Brucellose bei den Unpaarhufern, Raubtieren und Hasenartigen;
w. Koi-Herpesvirus-Infektion;
y. aufgehoben
Art. 6 Bst. r‒t, vbisund vter
Die folgenden Ausdrücke bedeuten:
r. verdächtiges Tier: Tier, bei dem klinische Anzeichen, post mortem festgestellte Läsionen, histologische Untersuchungsergebnisse oder Ergebnisse eines indirekten Nachweises auf die Erkrankung an einer Tierseuche hindeuten;
s. verseuchtes Tier: Tier, bei dem ohne Zusammenhang mit einer Impfung:
1. der Erreger, ein für den Erreger spezifisches Antigen oder eine spezifische Nukleinsäure nachgewiesen wird, oder
2. klinische Anzeichen, ein positives Ergebnis eines indirekten Nachweises und eine epidemiologische Verbindung zu einem verseuchten Tier vorliegen.
t. Klauentiere: Haustiere der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung, Büffel und Bisons, Altweltkameliden (Dromedar, Trampeltier) und Neuweltkameliden (Lamas, Alpakas) sowie in Gehegen gehaltenes Wild der Ordnung Paarhufer, ausgenommen Zootiere;
vbis. Bienen: Tiere der Art Apis mellifera;
vter. Hummeln: Tiere der Gattung Bombus;
Art. 10 Sachüberschrift und Abs. 2
Kennzeichnung und Identifikation der Klauentiere: Allgemeine Bestimmungen
2Aufgehoben