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Vernehmlassung 2021/24: Änderung der Tierseuchenverordnung · 25 Seiten

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Art. 11 Kennzeichnung und Identifikation der Klauentiere: Besondere

Bestimmungen

1Die Kennzeichnung von Tieren der Schweinegattung und von Wild muss nur die Identifikation der Tierhaltung, in der das Tier geboren wurde, ermöglichen.

2Alt- und Neuweltkameliden müssen mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung darf von Tierärztinnen und Tierärzten und von Personen mit einem eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten beruflichen Abschluss durchgeführt werden, der dazu befähigt, Tieren Injektionen zu verabreichen. Sie erfolgt gemäss Abschluss selbständig oder unter Aufsicht. Der Mikrochip ist auf der linken Halsseite, ungefähr eine Handbreit vor dem Schulterblatt, zu implantieren und anschliessend ist die Funktion des Mikrochips mit einem Lesegerät zu überprüfen.

3Der Mikrochip nach Absatz 2 muss den ISO-Normen 11784:1996/Amd 2:20102 und 11785:1996/Cor 1:20083 entsprechen sowie den Landescode Schweiz und den Namen des Herstellers des Mikrochips beinhalten. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Verordnung vom 25. November 20154 über Fernmeldeanlagen (FAV) über die Bereitstellung von neuen Fernmeldeanlagen (Art. 6–20 FAV).

4Er darf nur an die in Absatz 2 genannten Personen geliefert und weitergegeben werden.

Art. 11a Ausstellen des Begleitdokuments

1Wird ein Klauentier in eine andere Tierhaltung verbracht, so muss der Tierhalter ein Begleitdokument ausstellen und eine Kopie davon aufbewahren. Das Dokument muss die Angaben nach Artikel 12 enthalten und kann in Papierform oder in elektronischer Form ausgestellt und aufbewahrt werden.

2Wird das Begleitdokument in elektronischer Form ausgestellt, so müssen die Daten während des Transports und beim Empfänger abrufbar sein. Wird es in Papierform ausgestellt, so ist es während des Transports mitzuführen und muss dem Empfänger abgegeben werden.

3Der Kantonstierarzt kann bei erhöhter Seuchengefahr vorschreiben, dass:

a. die Tiere vor dem Verstellen von einem seuchenpolizeilichen Organ untersucht werden; und

b. die Begleitdokumente der Tiere von einem seuchenpolizeilichen Organ ausgestellt werden.

Art. 12 Inhalt des Begleitdokuments

2Die aufgeführten Normen können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen

werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.

3Die aufgeführten Normen können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen

werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.

4 SR 784.101.2