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Vernehmlassung 2021/24: Änderung der Tierseuchenverordnung · 25 Seiten

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Art. 171 Abs. 1

1Alle Rinder-, Büffel- und Bisonbestände gelten als amtlich anerkannt IBR/IPVfrei. Im Verdachts- oder Seuchenfall wird dem betroffenen Bestand die amtliche Anerkennung bis zur Aufhebung der Sperre entzogen.

Art. 173 Abs. 3

3Wird die Seuche bei Kameliden oder Hirschen festgestellt, so ordnet der Kantonstierarzt alle Massnahmen an, die zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Seuche erforderlich sind.

Art. 174a Abs. 1

1Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für die Bekämpfung des BVD-Virus bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons.

Art. 174b Amtliche Anerkennung und Überwachung

1Alle Rinder-, Büffel- und Bisonbestände gelten als amtlich anerkannt BVD-frei. Bei Ansteckungsverdacht und im Verdachts- oder Seuchenfall wird dem betroffenen Bestand die amtliche Anerkennung bis zur Aufhebung der Sperre entzogen.

2Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Durchführung der Überwachung der Tierbestände. Es kann darin vorschreiben, dass die neugeborenen Kälber und die Totgeburten bis spätestens fünf Tage nach der Geburt virologisch auf BVD untersucht und die neugeborenen Kälber unter Verbringungssperre gestellt werden, bis ein negatives Untersuchungsergebnis vorliegt.

Art. 174c Abs. 2 und 4

2Besteht ein Ansteckungsverdacht, so ordnet der Kantonstierarzt die Verbringungssperre über die Tiere an, die möglicherweise mit dem BVD-Virus Kontakt hatten und bei denen eine Trächtigkeit nicht ausgeschlossen werden kann.

4Vom Zeitpunkt des Abkalbens eines Tieres nach Absatz 2 bis zum Vorliegen eines negativen Befundes der virologischen Untersuchung des Kalbes oder der Totgeburt dürfen keine Tiere die betroffene Tierhaltung verlassen. Die Abgabe von Tieren direkt zur Schlachtung ist gestattet.

Art. 174d Abs. 1 Bst. b, 2 Einleitungssatz und 3

1Verdacht auf BVD liegt vor, wenn:

b. die serologische Untersuchung einer Gruppe von Tieren eines Bestandes im Rahmen der BVD-Überwachung oder -Bekämpfung einen positiven Befund ergeben hat.

2Der Kantonstierarzt ordnet im Verdachtsfall über alle Bestände der betroffenen Tierhaltung an: