Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/33: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) (Betreibungsauskunft, elektronische Zustellungen und Online-Versteigerung) · 26 Seiten

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4.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden

Kantone und Gemeinden sind teilweise betroffen, weil sie für die Umsetzung der Abklärung des Meldeorts bei Betreibungsauskünften zuständig sind, was gegebenenfalls technische Anpassungen und Änderungen des kantonalen Rechts erfordert (siehe vorne Ziff. 2.2). Zugleich wird es im Zusammenhang mit der Online-Versteigerung und der vermehrten elektronischen Zustellung voraussichtlich insgesamt zu einer gewissen Aufwandreduktion kommen.

4.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Die weite Verbreitung elektronischer Verlustscheine und ihre Akzeptanz bei dritten Betreibungsämtern erlaubt privaten Grossgläubigern die elektronische Archivierung, was eine erhebliche Kosteneinsparung bedeutet. Auch durch die Überprüfung des Meldeorts bei Betreibungsauskünften ist in gewissem Masse eine positive Auswirkung auf die Volkswirtschaft zu erwarten, da Betreibungsauskünfte eine höhere Aussagekraft haben und somit gewisse Debitorenausfälle verhindert werden können. Schliesslich ist durch den mutmasslich höheren Verwertungserlös bei Online-Versteigerungen ein insgesamt besseres Ergebnis von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren zu erwarten.

4.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft

Private Wohnungsvermieter sind oft besonders stark in ihren wirtschaftlichen Verhältnissen von schlechtem Zahlungsverhalten eines Mieters betroffen. Es ist zu erwarten, dass die Abklärung des Meldeorts bei Betreibungsauskünften in einigen Fällen wirtschaftliche Ausfälle wird verhindern können.

5 Rechtliche Aspekte

5.1 Verfassungsmässigkeit

Die Vorlage stützt sich auf Artikel 122 Absatz 1 BV, wonach die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts und Zivilprozessrechts Sache des Bundes ist.

Die Bekanntgabe personenbezogener Angaben stellt einen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Privatsphäre (Art. 13 Abs. 2 BV) dar und ist deswegen nur unter den Voraussetzungen von Artikel 36 BV zulässig. Mit der vorgeschlagenen Änderung zur Überprüfung des Meldeortes bei Betreibungsregisterauskünften wird eine gesetzliche Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV) für die Bekanntgabe der entsprechenden Daten geschaffen (siehe vorne Ziff. 3, Erläuterung zu Art. 8a Abs. 3bis VE-SchKG). Da die Bekanntgabe der Daten ausserdem im öffentlichen Interesse und verhältnismässig sein muss (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV), ist der Umfang der Bekanntgabe auf diejenigen