Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/33: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) (Betreibungsauskunft, elektronische Zustellungen und Online-Versteigerung) · 26 Seiten
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auch nicht der Zuzugs- oder Wegzugsort (siehe dazu vorne Ziff. 2.1.1). Keine Auskunft soll auch über einen Umzug innerhalb des Betreibungskreises erteilt werden, da diese für die Aussagekraft der Auskunft nicht relevant ist.
Die Bestimmung hält nicht fest, auf welchem Weg die Abklärung des Meldeortes zu erfolgen hat. Im Interesse einer Abklärung ohne Zeitverzögerung und mit geringem Aufwand wird dies wenn immer möglich durch eine elektronische Abfrage geschehen müssen (siehe dazu vorne Ziff. 2.1.1). Das Gesetz äussert sich auch nicht zu den gebührenmässigen Konsequenzen dieser zusätzlichen Abklärung, da eine etwaige Anpassung der Gebühren durch den Bundesrat durch eine Änderung der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)49 zu erfolgen hat. Im Übrigen werden die weiteren Anforderungen im Rahmen der Weisungen der Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs festzulegen sein.
Entsprechend angepasst werden soll der Randtitel von Artikel 8a SchKG. Kenntnis vom Meldeort kann nicht durch blosse Einsicht in die Protokolle und Register der Betreibungs- oder Konkursämter erfolgen, sondern jene müssen diese Information beschaffen und dem anfragenden Gläubiger darüber Auskunft erteilen.
Art. 12 Abs. 3
Die Regelung zu den Zahlungen an das Betreibungsamt soll um einen neuen Absatz 3 ergänzt werden. Die Regelung entspricht inhaltlich den Bestimmungen von Artikel 129 Absatz 2 und Artikel 136 Absatz 2 SchKG, welche seit 2016 Barzahlungen an das Betreibungsamt bei der Versteigerung von beweglichen Sachen und Grundstücken auf Beträge von 100 000 Franken beschränken (siehe dazu vorne Ziff. 2.1.6). Mit der neuen Regelung in Artikel 12 SchKG sollen in Zukunft generell Zahlungen an das Betreibungsamt in bar auf einen Maximalbetrag von 100 000 Franken begrenzt werden. Bei höheren Zahlungen ist der Teil der Zahlung, der diesen Betrag übersteigt, über einen Finanzintermediär abzuwickeln. Auch wenn erfahrungsgemäss Zahlungen in dieser Höhe in der Praxis kaum mehr vorkommen, bergen sie potentiell eine gewisse Missbrauchsgefahr. Gleichzeitig ist die Abwicklung solcher Barzahlungen für die Betreibungsämter mit einem zunehmenden Aufwand verbunden. Beides soll in Zukunft verbessert werden, ohne dass dies umgekehrt zu einer unverhältnismässigen Erschwerung für den Schuldner führen würde.
Art. 34 Abs. 2 erster Satz
Die neue Fassung dieser Bestimmung schafft einen Anspruch der betreffenden Person auf elektronische Zustellung und sieht überdies für bestimmte Fälle die ausschliessliche elektronische Zustellung als Standard vor. Zweck der Bestimmung ist einerseits die Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs im Allgemeinen und andererseits die Förderung elektronischer Verlustscheine im Besonderen (siehe dazu vorne Ziff. 2.1.2). Mit der neuen Bestimmung wird klar zum Ausdruck gebracht, dass unter Umständen keine Papier-Originale von zugestellten Urkunden bestehen. Damit soll
49 SR 281.35.