Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/33: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) (Betreibungsauskunft, elektronische Zustellungen und Online-Versteigerung) · 26 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 23Fedlex · Erläuternder Bericht
auf die AGB der entsprechenden Plattform und gegebenenfalls ergänzende Bedingungen des Betreibungsamtes sein.51
Absatz 3 entspricht sinngemäss dem zweiten Satzteil von Artikel 126 Absatz 2 SchKG und wird der Verständlichkeit halber ausformuliert. Dem Erfordernis kann ohne Weiteres durch Setzen eines Mindestpreises entsprochen werden.
Absatz 4 verweist sodann auf weitere Prinzipien zur Zwangsversteigerung, die im Rahmen der Online-Versteigerung ebenfalls zu berücksichtigen sind. Artikel 127 sowie 128 SchKG können ebenfalls ohne Weiteres durch Setzen eines Mindestpreises beziehungsweise durch einen Verzicht auf die Verwertung berücksichtigt werden. Artikel 129 Absatz 2 SchKG wird angesichts des üblichen geringeren Wertes der Vermögensgegenstände, für welche sich eine Online-Versteigerung anbietet, in der Regel keine Rolle spielen, in den anderen Fällen kann durch einen Hinweis im Inserat auf diese Bestimmung verwiesen werden.
Auf weitere gesetzliche Regelungen zur Online-Versteigerung soll bewusst verzichtet werden. Keiner besonderen Regelung bedarf die Anmeldung des Betreibungsamts auf der Plattform und die Anerkennung ihrer AGB. Damit einhergeht in der Regel der Abschluss eines privatrechtlichen Nutzungsvertrages, was aber keine besonderen Fragen aufwirft.52 Etwaige Nutzungsgebühren für die Online-Plattform sind mangels spezieller Reglung als Auslagen im Sinne von Artikel 30 Absatz 6 GebV SchKG zu qualifizieren.53 Von praktischer Bedeutung ist sodann die Frage nach der Zulässigkeit einer Sofort-Kaufen-Option. Eine Sofort-Kaufen-Option stellt für den Fall ihrer Ausübung ein Höchstpreis dar und sie ist kritisch zu beurteilen, da Artikel 129a Absatz 1 VE-SchKG ausdrücklich eine Versteigerung vorsieht. Bei der Verwertung von Vermögensgegenständen von bedeutendem Wert im Sinne von Artikel 256 Absatz 3 SchKG ist eine Sofort-Kaufen-Option nicht zulässig, da damit das Recht der Gläubiger, höhere Angebote zu machen, eingeschränkt wird.54 In anderen Fällen ist diese Option denkbar, da sie einen positiven Einfluss auf das Verwertungsergebnis haben kann.55 Auf jeden Fall wird der Preis mindestens so hoch anzusetzen sein, dass klarerweise Drittkonditionen und ein unter den gegebenen Umständen günstiges Verwertungsergebnis vorliegen würden. Mangels spezieller Bestimmungen im Vorentwurf gelten schliesslich die Bestimmungen des SchKG über die Schonzeiten und die geschlossenen Zeiten auch bei der Durchführung einer Online-Versteigerung, wobei sie gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Online-Versteigerung auszulegen sind.56
51 Staible Dominic, Online-Versteigerungen in Betreibungs- und Konkursverfahren, in: Schweizerische Zeitschrift für Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht (ZZZ) 2021, S. 520 ff. (zit. Staible, Online-Versteigerung), S. 530.
52 Siehe zu diesem Aspekt Staible, Online-Versteigerung (Fn. 51), S. 526 sowie ders., Verwertung (Fn. 23), S. 95.
53 Staible, Online-Versteigerung (Fn. 51), S. 525 sowie ders., Verwertung (Fn. 23), S. 105.
54 Siehe dazu Staible, Verwertung (Fn. 23), S. 101.
55 Siehe dazu m.w.H. Staible, Online-Auktion (Fn. 23), S. 38 f.; generell ablehnend Schlegel/Zopfi (Fn. 27), Art. 130 N 20.
56 Die Lehre hat sich dazu eingehend geäussert, vgl. Schlegel/Zopfi (Fn. 27), Art. 130 N 20; Staible, Online-Versteigerung (Fn. 51), S. 528 f. sowie ders., Verwertung (Fn. 23), S. 98.