Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/33: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) (Betreibungsauskunft, elektronische Zustellungen und Online-Versteigerung) · 26 Seiten

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dazu auch vorne Ziff. 2.1.3). Dementsprechend hat das Betreibungsamt nicht nur gegebenenfalls die Online-Versteigerung als Verwertungsform zu wählen, sondern dabei auch die günstigsten Modalitäten zu berücksichtigen beziehungsweise zu wählen.

Auf eine ausdrückliche Definition des Begriffs der privaten «Online-Plattform» wird verzichtet, da der Begriff weit und durchaus entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch verstanden werden kann. Davon sind namentlich die einschlägigen Online-Plattformen privater Anbieter, welche sich heute bei der Bevölkerung grosser Beliebtheit erfreuen, erfasst. Damit ist auch klar, dass die Betreibungsämter mit dem Plattform-Anbieter einen entsprechenden Benützungsvertrag abzuschliessen befugt sind und den Vermögensgegenstand nicht im Sinne von Artikel 125 ff. SchKG zwangsversteigern müssen, sondern einen (privatrechtlichen) Kaufvertrag nach dem Modus einer Versteigerung abschliessen dürfen. In der Praxis werden regelmässig die AGB der Plattformen entscheidend und anwendbar sein (vgl. dazu vorne Ziff. 1.1.4). Für den Begriff der «Versteigerung» ist letztlich entscheidend, dass das Verfahren der Preisbildung aus einem Bieterwettbewerb besteht. Ausdrücklich erwähnte Anforderung an die Online-Plattform ist, dass sie allgemein zugänglich ist. Diese Anforderung leistet Gewähr für einen möglichst grossen (potentiellen) Bieterkreis und erlaubt andererseits den Gläubigern ebenfalls Gebote abzugeben. Dadurch wird dem Risiko einer Verzerrung oder Manipulation der Preisbildung weitestgehend begegnet, was letztlich das gegenüber der Zwangsversteigerung und dem Freihandverkauf vereinfachte Verfahren und den Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages anstelle des Erlasses einer amtlichen Verfügung rechtfertigt. Konkret erfordert die öffentliche Zugänglichkeit, dass grundsätzlich alle Personen ohne erhebliche Hürden Zugang zur Plattform beziehungsweise zur Versteigerung haben. Die Erstellung eines eigenen Logins oder Benutzerprofils steht dem nicht entgegen, solange dies ohne erhebliche Zeitverzögerung und ohne grössere Kosten möglich ist. Im Übrigen schliesst diese Bestimmung die Möglichkeit der eigentlichen Zwangsversteigerung nach Artikel 125 ff. SchKG über eine entsprechende Online-Plattform, auf welcher die dafür erforderlichen Voraussetzungen eingehalten werden können, nicht aus.

Absatz 2 regelt die Mitteilung an die betroffenen Personen in Form einer Verfügung. Diese Mitteilung tritt anstelle der Bekanntmachung bei der öffentlichen Zwangsversteigerung (Art. 125 Abs. 1 und 2 SchKG) beziehungsweise dem Einverständnis der Beteiligten zum Freihandverkauf (Art. 130 Ziff. 1 SchKG) und sie ist namentlich für den Rechtsschutz von Bedeutung (vgl. Art. 132a Absatz 4 VE-SchKG). Damit der Rechtsschutz nicht abgeschnitten wird, gelten als Beteiligte konsequenterweise alle Personen, welche von der Online-Versteigerung so in ihren Interessen betroffen sind, dass sie zu einer Beschwerde legitimiert wären. Die Auslegung wird sich in der Praxis teilweise an der Auslegung des Begriffs der «Beteiligten» in Artikel 130 Ziffer 1 SchKG orientieren können. Die mitzuteilenden Modalitäten werden mit Blick auf den Zweck der Bestimmung insbesondere diejenigen sein, welche einen massgeblichen Einfluss auf das Verwertungsergebnis haben, und diejenigen, welche für die Gläubiger und allenfalls beteiligte Dritte erforderlich sind, um an der Versteigerung mitzubieten. Dies werden insbesondere die zum Auffinden der Plattform und der konkreten Versteigerung erforderlichen Angaben, Start- und Endzeitpunkt beziehungsweise Dauer der Versteigerung, Mindestpreis, etwaiger Sofort-Kaufen-Preis, ein Verweis