Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/33: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) (Betreibungsauskunft, elektronische Zustellungen und Online-Versteigerung) · 26 Seiten

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AGB des Plattformbetreibers kommt, kann dieser Vertrag vom Betreibungsamt im Falle einer Beschwerde gegen die Verwertung nicht mehr einseitig aufgehoben werden. Der Vorentwurf sieht deswegen vor, dass nur der Entscheid über die Wahl dieser Verwertungsart und ihrer Modalitäten mit Beschwerde angefochten werden kann (Art. 132a Abs. 4 VE-SchKG). Angefochten werden können damit insbesondere die in der Praxis wohl am relevantesten Fragen der Angemessenheit dieser Verwertungsart, der Wahl der privaten Online-Plattform sowie des Mindestpreises. Der tatsächliche Verlauf und Ausgang der Online-Versteigerung kann demgegenüber nur noch gemäss den Regelungen über die Haftung im Betreibungs- und Konkursverfahren angefochten werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 SchKG). Diese Einschränkung der Anfechtungsmöglichkeiten der betroffenen Personen rechtfertigt sich deshalb, weil die Verwendung einer privaten Online-Plattform aufgrund der Öffentlichkeit und des dort herrschenden Bieterwettbewerbs in der Regel Gewähr dafür bietet, dass eine Übertragung des Vermögensgegenstandes zu Drittkonditionen erfolgt.

Schliesslich wird im Vorentwurf klargestellt, dass auch in einem Konkursverfahren eine Verwertung auf dem Wege der Online-Versteigerung vorgenommen werden kann (vgl. Art. 256 Abs. 1 VE-SchKG). Durch den entsprechenden Verweis kommen die im Zusammenhang mit der Verwertung in der Betreibung auf Pfändung festgehaltenen Grundsätze der Online-Versteigerung zur Anwendung.

2.1.4 Vorgaben an Betreibungsbegehren

Zwecks unmittelbarer digitaler Verarbeitung der Angaben des Gläubigers im Betreibungsbegehren wird die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage vorgeschlagen, damit der Bundesrat in Zukunft auf dem Verordnungsweg Vorgaben betreffend Inhalt und Form des Betreibungsbegehrens sowie der Anzahl zulässiger Forderungen in einem Begehren erlassen kann (vgl. Art. 67 Abs. 4 VE-SchKG). Mit einer solchen Delegation auf Gesetzesstufe soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass mit formalen Vorgaben zu den Eingaben der Gläubiger unter Umständen materielle Bestimmungen des Gesetzes betroffen sind (vgl. dazu bereits vorne Ziff. 1.1.5).

2.1.5 Präzisierung betreffend Arrestvollzug

Mit der vorgeschlagenen Änderung sollen – unabhängig davon, ob die Verfahrenskoordination durch ein Gericht oder ein Amt erfolgt – nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes schweizweit requisitorische Arrestvollzüge ermöglicht werden (vgl. dazu vorne Ziff. 1.1.6).

2.1.6 Begrenzung der Barzahlungen des Schuldners an das Betreibungsamt

Zwecks weiterer Verstärkung der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismus sowie Erleichterung der Arbeiten der Betreibungsämter bei der Abwicklung soll die