Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/33: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) (Betreibungsauskunft, elektronische Zustellungen und Online-Versteigerung) · 26 Seiten
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2021.30 Die Betreibungsämter, die von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, haben aber offenbar durchwegs positive Erfahrungen mit der Online-Versteigerung gemacht. weshalb auch eine Verlängerung der Regelung gewünscht wurde.31
Obwohl die Online-Versteigerung im Rahmen der Verwertung also bereits heute teilweise Realität ist, besteht mangels gesetzlicher Grundlage und bundesgerichtlicher Rechtsprechung erhebliche Unsicherheit über ihre grundsätzliche Zulässigkeit sowie über die Modalitäten. Ziel der vorgeschlagenen Änderungen ist mithin die Schaffung einer klaren rechtlichen Grundlage und die Klärung der Modalitäten. Insbesondere soll das Vorgehen dafür gegenüber heute vereinfacht werden, damit die Betreibungsämter die unter der Covid-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht eingeleitete Verwertungspraxis weiterführen können.
1.1.5 Vorgaben an Betreibungsbegehren
Eine Betreibung wird vom Gläubiger mit dem Betreibungsbegehren eingeleitet. Dieses ist an das Betreibungsamt zu richten und hat die Angaben zum Schuldner und der Forderung oder den Forderungen zu enthalten (vgl. Art. 67 Abs. 1 und 2 SchKG). Das SchKG macht – abgesehen von den erforderlichen inhaltlichen Angaben – keine weiteren Vorgaben an das Betreibungsbegehren. Im Rahmen der Digitalisierung der Betreibungsämter, die vor allem auch mit der Umsetzung der Vorgaben von e-SchKG einherging, wurden verschiedene Formulare (darunter auch das Formular «Zahlungsbefehl») neu erstellt. Eine wesentliche Anpassung bestand darin, den Zahlungsbefehl auf zwei Seiten zu beschränken, die vor- und rückseitig auf ein Blatt Papier gedruckt werden. Auf diese Weise konnten verschiedene Schwierigkeiten, die in der Vergangenheit in der Praxis aufgetreten sind, beseitigt werden. Dabei ging es namentlich nicht in erster Linie um Beschränkungen in der Möglichkeit der elektronischen Datenverarbeitung, sondern um rechtliche und praktische Probleme. Insbesondere sollte der Zahlungsbefehl eine gewisse inhaltliche Übersichtlichkeit behalten, so dass der Gläubiger weiss, worum es bei den in Betreibung gesetzten Forderungen geht und gegebenenfalls Rechtsvorschlag oder Teilrechtsvorschlag erheben kann. Ebenso muss der Zahlungsbefehl dem Schuldner auf Papier zugestellt und es müssen mehrere Exemplare und Kopien angefertigt werden. Bei mehrseitigen Formularen ist dies praktisch kaum mehr möglich. Dem Gläubiger steht es demgegenüber frei, die einzelnen Forderungsposten zusammenzufassen, wenn beispielsweise aus einem bestimmten Rechtsverhältnis mehrere Posten entstanden sind. Die damit einhergehende Beschränkung auf zwei Papierseiten hat allerdings zur Folge, dass auch die Anzahl Eingabefelder und die Zahl der verwendbaren Zeichen beschränkt werden musste. So wurde insbesondere die zulässige Anzahl von Forderungen, die auf dem Formular angegeben werden konnten, auf zehn Forderungen beschränkt. Das Bundesgericht verlangte in einem jüngeren Entscheid für eine derartige Begrenzung allerdings eine gesetzliche Grundlage in einem formellen Gesetz, und es erachtete eine entsprechende
30 Artikel 10 Absatz 4 der Covid-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht.
31 Vgl. dazu Stellungnahmen in der Konsultation vom 30. September 2021 zum Entwurf der Botschaft zur Änderung des Covid-19-Gesetzes (Verlängerung einzelner Bestimmungen), abrufbar unter https://www.bk.admin.ch/bk/de/home/dokumentation/gesetzgebung/verlaengerungcovid19gesetz.html.