Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/33: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) (Betreibungsauskunft, elektronische Zustellungen und Online-Versteigerung) · 26 Seiten

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elektronischen Zustellung beschränkt sich jedoch nicht auf den Verlustschein, sondern betrifft sämtliche Mitteilungen, Verfügungen und Entscheide. In der Praxis bedeutsam ist dies neben dem Verlustschein insbesondere auch beim Zahlungsbefehlsdoppel an den Gläubiger. Auch dieses wird nach Massgabe dieser Bestimmung elektronisch an den Gläubiger zugestellt und kann vom Gläubiger, falls erforderlich, bei einem dritten Amt zukünftig ebenfalls ohne weiteres elektronisch eingereicht werden. Demgegenüber nicht erfasst ist die elektronische Zustellung des Zahlungsbefehls als Betreibungsurkunde gemäss Artikel 64 ff. SchKG, wobei sich in Zukunft auch hier die Frage einer elektronischen Zustellung stellen wird.

2.1.3 Online-Versteigerung

Mit dem Vorentwurf soll eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die Online-Versteigerung geschaffen (vgl. Art. 129a Abs. 1 VE-SchKG) sowie das Verfahren geregelt werden (Art. 129a Abs. 2–4 VE-SchKG). Mit dieser speziellen Grundlage für eine Online-Versteigerung ist ein Vorgehen analog zu den Regeln des Freihandverkaufs nicht mehr erforderlich; insbesondere bedarf es nicht mehr der Zustimmung sämtlicher betroffener Personen (siehe dazu vorne Ziff. 1.1.4). Die Wahl der Online-Versteigerung als Verwertungsmodus gegenüber den anderen Verwertungsmodi steht im Ermessen des Betreibungsamtes. Die zentrale Voraussetzung für die Wahl der Online-Versteigerung ist die Annahme, dass über diesen Weg ein besseres Verwertungsergebnis (gegenüber den anderen Verwertungsmodi) erzielt wird.44 Dies wird im Vorentwurf nicht ausdrücklich festgehalten, da es schon bisher einem im Gesetz nicht ausdrücklich festgehaltenen (aber selbstverständlichen) Grundsatz entspricht, dass das Betreibungsamt stets diejenige Verwertungsart zu wählen hat, welche den höchstmöglichen Erlös verspricht.45 Ein Verstoss gegen das Prinzip der bestmöglichen Verwertung vermag auch eine Staatshaftung auszulösen.46 Diese bisher vor allem im Lichte der Wahl zwischen amtlicher Versteigerung und Freihandverkauf entwickelten Grundsätze würden ohne weiteres auch für die Wahl der Online-Versteigerung gelten.47 Naturgemäss lässt sich über das Verwertungsergebnis im Vorfeld keine exakte Prognose stellen, weswegen es sich um eine Ermessenfrage handelt, welche im Ergebnis jedoch auch im Beschwerdeverfahren überprüft werden kann.48

Einer ausdrücklichen Regelung bedarf aufgrund der Besonderheiten einer Online-Versteigerung der Rechtsschutz der betroffenen Personen. Da es bei der Online-Versteigerung in der Regel zum Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages nach den

44 Vgl. dazu Staible, Verwertung (Fn. 23), S. 89 f.; Roth (Fn. 26), Art. 126 N 50.

45 BGE 43 III 59 S. 62 f.

46 AB BS, BlSchK 27 (1963), S. 111.

47 Jeder Gläubiger hat einen Individualanspruch auf eine ihm möglichst grosse Deckung bietende Art der Verwertung; BGE 87 III 111 E. 3b S. 116. Ein Gemeinschuldner schliesslich ist zur Beschwerde legitimiert und es stellt u.U. eine Gesetzesverletzung dar, wenn ein Angebot zu einem Freihandverkauf nicht abgeschlossen wird, obwohl dadurch sämtliche (Konkurs-)Forderungen gedeckt werden und noch ein Überschuss resultiert; BGE 88 III 28 E. 2a S. 34 f.

48 Die Aufsichtsbehörde hat die Frage der Angemessenheit gegebenenfalls zu prüfen und dabei ihr eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der Behörde zu setzen; BGE 100 III

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