Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/33: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) (Betreibungsauskunft, elektronische Zustellungen und Online-Versteigerung) · 26 Seiten

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dass ein möglichst hoher Erlös erzielt wird.19 Deswegen führen bereits heute verschiedene Betreibungsämter Online-Versteigerungen über bewegliche Vermögensstücke durch, wobei sich einige den bekannten kommerziellen Online-Plattformen bedienen, andere dagegen eigene Plattformen betreiben.20

Das SchKG sieht die Online-Versteigerung heute jedoch nicht ausdrücklich als Verwertungsform vor. Die Online-Versteigerung wird vom Gesetz zwar auch nicht ausgeschlossen, es ist aber umstritten, ob und in welchem Rahmen diese unter geltendem Recht zulässig sind. Problematisch ist bei der Versteigerung über eine bestehende private Online-Plattform einerseits die Natur des Rechtsgeschäfts, denn die Übertragung des Vermögensgegenstandes im Rahmen der Verwertung ist – auch wenn ein Freihandverkauf erfolgt – ein staatlicher Hoheitsakt, welcher mit amtlicher Verfügung des Betreibungsamtes erfolgt.21 Dies erlaubt es, den Zuschlag oder den Abschluss des Freihandverkaufs mit betreibungsrechtlicher Beschwerde anzufechten (vgl. Art. 132a SchKG). Die Rechtsnatur wie auch die Besonderheiten der Zwangsversteigerung schliessen eine sinngemässe Anwendung der allgemeinen obligationenrechtlichen Regeln über das Zustandekommen eines Vertrags demgegenüber aus.22 In den allgemeinen Geschäftsbedingungen der heute bestehenden privaten Online-Auktionsplattformen ist jedoch das Zustandekommen eines privatrechtlichen Vertrages vorgesehen, und die Benutzer der Plattformen haben in der Regel diesen Geschäftsbedingungen vorgängig zuzustimmen.23 Dass ein Betreibungsamt im Zuge der Benützung einer solchen vorbestehenden privaten Plattform deren allgemeinen Geschäftsbedingungen durch eigene Steigerungsbedingungen derogieren und so eine Übertragung des Vermögensgegenstandes mit amtlicher Verfügung vornehmen könnte, wird in der Lehre mit guten Gründen verneint.24 Schon die Natur des Rechtsgeschäfts steht also einer Zwangsversteigerung oder einem Freihandverkauf über eine übliche Online-Plattform entgegen. Dieser Umstand hat nicht bloss akademische, sondern grosse praktische Bedeutung, da ein privates Rechtsgeschäft in der Regel bloss von den beteiligten Parteien angefochten werden kann (bspw. wegen Willensmängeln oder im Zusammenhang mit der Auslegung des Vertragsinhalts), nicht jedoch von Dritten, wie zum Beispiel vom Schuldner oder von den Gläubigern, deren Interessen durch die Verwertung direkt betroffen sind. Abgesehen davon wären auch der Versteigerungsmodus dieser Plattformen und die in den allgemeinen Geschäftsbedingungen zumeist vorgesehenen Pflichten und Erfüllungsmodalitäten sowie die vertraglichen Gewährleistungsansprüche unvereinbar mit dem durch das öffentliche Recht geregelten Verfahren der

19 Vgl. bspw. BGE 136 III 490 E. 4.6; 128 III 339 E. 4c/aa u. 5.a; 87 III 111 3b.

20 So bspw. das Betreibungsamt Zürich 5 oder die Betreibungs- und Konkursämter des Kantons Bern sowie Waadt.

21 BGE 106 III 79 E. 4; vgl. auch 128 III 198 E. 3; 131 III 237 E. 2.2.

22 Vgl. BGE 128 III 198 E. 3a.

23 Staible Dominic, Die Online-Auktion als alternative Verwertungsmassnahme im schweizerischen Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Zürich/St. Gallen 2010 (Diss. Basel 2010) (zit. Staible, Online-Auktion), S. 90 ff.; ders., Verwertung von Vollstreckungssubstrat durch Betreibungs- und Konkursämter über private Auktionsplattformen im Internet, in: Blätter für Schuldbetreibung und Konkurs (BlSchK) 2012, S. 81 ff. (zit. Staible, Verwertung), S. 85.

24 Staible, Online-Auktion (Fn. 23), S. 101 ff.; ders., Verwertung (Fn. 23), S. 86.