Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/33: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) (Betreibungsauskunft, elektronische Zustellungen und Online-Versteigerung) · 26 Seiten

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treibungsbegehren auf dem Verordnungsweg geschaffen, die Regelung des Arrestvollzugs präzisiert und Barzahlungen an das Betreibungsamt in Zukunft auf 100 000 Franken beschränkt werden (siehe dazu hinten Ziff. 1.1.5, 1.1.6 und 1.1.7).

1.1.2 Wohnsitzüberprüfung bei der Betreibungsauskunft

Der Auskunft aus dem Betreibungsregister kommt heute in verschiedenen Bereichen eine erhebliche Bedeutung zu, so insbesondere bei der Miete einer Wohnung, aber beispielsweise auch im Versandhandel. Dies, obwohl sie eigentlich nur sehr beschränkt geeignet ist, die finanzielle Situation und das Zahlungsverhalten einer Person darzustellen. Das Betreibungsregister ist kein Register, welches über die Bonität der Bevölkerung umfassend Auskunft geben kann, denn es enthält ausschliesslich die Angaben über die vor dem betroffenen Amt durchgeführten Betreibungshandlungen. Durch jede Betreibung gegen einen neuen Schuldner wird das Betreibungsregister des zuständigen Amtes entsprechend erweitert. Eine Betreibungsauskunft ist deswegen kein «klassischer» Registerauszug, wie beispielsweise ein Auszug aus dem Grundbuch oder dem Handelsregister, sondern sie entspricht eher einer Akteneinsicht. Dementsprechend sieht das Gesetz nur ein Einsichtsrecht vor (vgl. Art. 8a des Bundesgesetzes vom 11. April 18892 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]), definiert die sogenannte «Betreibungsauskunft» aber nicht.3

Daher erhält eine Person mit schlechtem Zahlungsverhalten von jedem Betreibungsamt, vor welchem diese Person noch nie betrieben wurde, eine leere Betreibungsauskunft. Da sich der ordentliche Betreibungsort am Wohnsitz einer Person (Art. 46 Abs. 1 SchKG) befindet, werden die meisten Betreibungen beim Betreibungsamt, das für den Wohnsitzort zuständig ist, angehoben und sind folglich auch bei diesem Betreibungsamt in den Protokollen und Registern verzeichnet. Insofern ist es – wie dies die Motion 16.3335 Candinas «Missbrauch von Betreibungsregisterauszügen stoppen» voraussetzt – von praktischer Bedeutung, ob ein Schuldner seinen Wohnsitz im Betreibungskreis des Amtes hat, von welchem eine Betreibungsauskunft über ihn vorliegt. Allerdings hat eine solche Wohnsitzabklärung nur eine beschränkte Aussagekraft und dies gilt auch für eine entsprechende Betreibungsauskunft, deren Aussagekraft nur graduell erhöht wird, aber auch in Zukunft nicht abschliessend sein kann (dies gilt insbesondere nach einem in den letzten fünf Jahren erfolgten Umzug des Schuldners; siehe dazu hinten Ziff. 2.1.1). Trotz Wohnsitzabklärung ist deswegen stets damit zu rechnen, dass der betreffende Schuldner in der Vergangenheit allenfalls betrieben worden ist. Mit der vorgeschlagenen Umsetzung der Motion 16.3335 wird aber zumindest eine nicht unerhebliche graduelle Steigerung der Aussagekraft angestrebt.

2 SR 281.1.

3 Der sog. «einfache Betreibungsregisterauszug», das heisst eine Zusammenstellung aller gegen eine bestimmte Person durchgeführten Betreibungen, ist lediglich in der Weisung der Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs Nr. 4 aus dem Jahr 2016 definiert. Daneben sind aber viele weitere Auskünfte denkbar und relevant, wie bspw. eine Übersicht über alle Konkursforderungen oder Einsicht in die Forderungsbelege der anderen Gläubiger.