Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/33: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) (Betreibungsauskunft, elektronische Zustellungen und Online-Versteigerung) · 26 Seiten

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Grundlage auf Verordnungsstufe als ungenügend.32 Diese gesetzliche Grundlage soll mit der vorliegenden Revision geschaffen werden, was im Kontext digitaler Formulare von besonderer Bedeutung ist (vgl. dazu hinten Ziff. 2.1.4).

1.1.6 Präzisierung betreffend Arrestvollzug

Seit der Revision des Arrestrechts im Jahr 201133 ist es möglich, in einem einzigen Arrestverfahren Vermögenswerte des Arrestgegners in der ganzen Schweiz mit Arrestbeschlag zu belegen.34 Für die praktische Umsetzung solcher Arreste haben sich unterschiedliche kantonale Praktiken entwickelt. Einige kantonale Gerichte stellen sich auf den Standpunkt, der fehlende Verweis auf Artikel 89 SchKG im geltenden Artikel 275 SchKG stehe einer Rechtshilfe durch die Ämter im Arrestverfahren entgegen. Dies verhindert in bestimmten Konstellationen ein koordiniertes Vorgehen und eine effiziente Kommunikation, welche heute aber technisch ohne Zeitverlust möglich wäre. Mittlerweile hat das Bundesgericht zwar entschieden, dass ein koordinierter Arrestvollzug in sinngemässer Anwendung von Art. 89 SchKG zulässig ist.35 Die entsprechende Anpassung des Gesetzes ist aber nach wie vor angezeigt (vgl. dazu auch hinten Ziff. 2.1.5).

1.1.7 Barzahlungen an das Betreibungsamt

Seit 2016 sind Barzahlungen bei öffentlichen Steigerungen auf einen Betrag von 100 000 Franken begrenzt; Zahlungen, die den Betrag von 100 000 Franken übersteigen sind zwingend über einen Finanzintermediär nach dem Geldwäschereigesetz36 abzuwickeln (vgl. Art. 129 Abs. 2 und Art. 136 Abs. 2 SchKG). Bei der damaligen Revision hat der Gesetzgeber noch bewusst auf eine weitergehende Regelung und eine generelle Beschränkung von Barzahlungen an das Betreibungsamt verzichtet, weil man dem betriebenen, aber zahlungswilligen Schuldner die Möglichkeit zur unbegrenzten Barzahlung an das Betreibungsamt geben wollte.37 Heute zeigt sich, dass hier zumindest potentiell eine Missbrauchsgefahr besteht. Gleichzeitig zeigt sich, dass solche Zahlungen praktisch kaum vorkommen und somit kein grosses praktisches Bedürfnis hierfür besteht. Dies führt auch dazu, dass sie für die Betreibungsämter auch mit einem besonderen Aufwand verbunden sind. Aus heutiger Sicht erscheint es daher

32 BGE 144 III 353 E. 2.3.

33 Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen), AS 2010 5601.

34 Vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des revidierten Übereinkommens von Lugano über die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, BBl 2009 1777, 1820.

35 BGer 5A_1000/2020 vom 1. Februar 2022 E. 3.4 und 3.5, zur Publikation vorgesehen.

36 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG); SR 955.0.

37 Vgl. Botschaft zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière (GAFI), BBl 2014 605, 647 f.