Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/33: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) (Betreibungsauskunft, elektronische Zustellungen und Online-Versteigerung) · 26 Seiten

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Zwangsversteigerung.25 Lehre und Rechtsprechung erachten allerdings eine Übertragung der Verwertung auf Privatpersonen (und in der Folge den Abschluss eines privatrechtlichen Vertrags durch diese Privatpersonen) gestützt auf die Bestimmungen des Freihandverkaufs unter gewissen Voraussetzungen als zulässig.26 Daraus wird der Schluss gezogen, dass auch das Betreibungsamt selber ein privates Rechtsgeschäft zur Verwertung eines Gegenstandes abschliessen könne und somit eine Versteigerung über eine der heute bestehenden Online-Plattformen unter gewissen Voraussetzungen zulässig sei; dabei sei aber das Vorgehen wie bei einem Freihandverkauf zu beachten.27 Wesentliche Voraussetzung für ein solches Vorgehen ist demnach die Aussicht, dass auf dem Wege einer Online-Versteigerung ein höherer Verwertungserlös zu erwarten ist als durch eine andere Verwertungsart.28 In der Spezialexekution erfordert ein Vorgehen wie bei einem Freihandverkauf im Allgemeinen die Zustimmung sämtlicher Beteiligter (Art. 130 Ziff. 1 SchKG), während in der Generalexekution ein Beschluss der Gläubigerversammlung erforderlich ist (Art. 256 Abs. 1 SchKG), wobei etwaige Pfandgläubiger gesondert zuzustimmen haben (Art. 256 Abs. 2 SchKG). Das Vorgehen für eine Online-Versteigerung über eine kommerzielle Plattform ist somit umständlich, was gerade deswegen nachteilig ist, weil die Online-Versteigerung auch bei weniger wertvollen Gegenständen oft die bevorzugte Verwertungsart wäre.

Im Lichte dieser Rechtslage wurde angesichts der pandemiebedingten Einschränkungen bei der Durchführung von Versteigerungen mit der Covid-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht29 in ihrem Artikel 9 die Möglichkeit der Online-Versteigerung ausdrücklich vorgesehen. Diese Bestimmung stützt sich allerdings zuerst auf Notrecht, später auf das Covid-19-Gesetz und war deshalb befristet bis zum 31. Dezember

25Staible, Online-Auktion (Fn. 23), S. 162; ders., Verwertung (Fn. 23), S. 85 f.; was den

Versteigerungsmodus betrifft, ist insbesondere an das Erfordernis des dreimaligen Aufrufs des höchsten Angebots nach Art. 126 Abs. 1 SchKG zu denken, was auf privaten Plattformen heute in der Regel nicht umgesetzt werden kann.

26Das Bundesgericht erachtet dies bei der Verwertung von wertvollen Kunstgegenständen

auf dem Wege der Versteigerung durch spezialisierte Auktionshäuser nicht als ohne weiteres bundesrechtswidrig: BGE 115 III 52 E. 3a; 105 III 67 E. 2; Amonn Kurt/Walther Fridolin, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. Bern 2013, § 26 N 15 und § 47 N 2; Gilliéron Pierre-Robert, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Articles 1–88 (vol. I), Lausanne 1999, Articles 89–158 (vol. II), Lausanne 2000, Articles 159–270 (vol. III), Lausanne 2001 und Articles 271–352 (vol. IV), Lausanne 2003, Art. 125 N 13; Lorandi Franco, Der Freihandverkauf im schweizerischen Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Bern/Stuttgart/Wien 1994 (Diss. St. Gallen 1994), S. 126 f.; ders., Die Durchführung der Verwertung in der Zwangsvollstreckung durch Privatpersonen, Aktuelle Juristische Praxis (AJP) 2000, 846 ff., S. 849; Roth Jürg, Kommentar zu Art. 125–132a SchKG, in: Staehelin Daniel/Bauer Thomas/Lorandi Franco (Hrsg.), Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I. Art. 1–158 SchKG, 3. Aufl. Basel 2021, Art. 126 N 25; vgl. auch die weiteren Hinweise in Staible, Online-Auktion (Fn. 23), S. 67 und in ders., Verwertung (Fn. 23), S. 87 f.

27Schlegel Roger/Zopfi Markus, Kommentar zu Art. 96–105, 122–143b SchKG, in: Kren

Kostkiewicz Jolanta/Vock Dominik (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. Zürich 2017, Art. 130 N 19 f.; Staible, Online-Auktion (Fn. 23), S. 108 ff.; ders., Verwertung (Fn. 23), S. 87 ff.; Roth (Fn. 26), Art. 126 N 50.

28Schlegel/Zopfi (Fn. 27), Art. 130 N 19; Staible, Verwertung (Fn. 23), S. 89; Roth (Fn. 26),

Art. 126 N 50.

29Verordnung über Massnahmen in der Justiz und im Verfahrensrecht im Zusammenhang

mit dem Coronavirus vom 16. April 2020, SR 272.81.