Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/33: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) (Betreibungsauskunft, elektronische Zustellungen und Online-Versteigerung) · 26 Seiten
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Art. 132a Abs. 4
Der neue Absatz 4 von Artikel 132a SchKG regelt den Rechtsschutz der Beteiligten bei der Online-Versteigerung. Eine Beschwerde gegen den Zuschlag oder den Abschluss des Kaufvertrags ist im Vorentwurf nicht vorgesehen, da es sich dabei – anders als bei der öffentlichen Zwangsversteigerung oder dem Freihandverkauf – in der Regel um ein privatrechtliches Rechtsgeschäft handelt, welches den AGB der Plattform untersteht (siehe dazu vorne Ziff. 1.1.4 und 2.1.3). Anfechtungsobjekt ist stattdessen die Verfügung des Betreibungsamtes im Sinne von Artikel 129a Absatz 2 VE-SchKG. Etwaige Mängel bei der Durchführung der Online-Versteigerung können in erster Linie mit einer Haftungsklage geltend gemacht werden (siehe vorne Ziff. 2.1.3). Schliesslich regelt diese Bestimmung auch den Beginn der Beschwerdefrist. Diese beginnt mit der Eröffnung der Verfügung, womit in der Regel mögliche Beschwerdegründe ersichtlich sein werden.
Art. 256 Abs. 1
Absatz 1 von Artikel 256 SchKG soll um einen Verweis auf diese Verwertungsart ergänzt werden, um klarzustellen, dass die Online-Versteigerung auch im Konkurs zulässig ist. Dabei sind sämtliche Voraussetzungen nach Artikel 129a VE-SchKG ebenfalls zu beachten. Das Verfahren der Online-Versteigerung erlaubt immer und bei sämtlichen Vermögensgegenständen, dass die Gläubiger höhere Angebote machen, was mit Blick auf Artikel 256 Absatz 3 SchKG relevant ist. Aufgrund des Verweises in Artikel 231 Absatz 3 Ziffer 2 SchKG und der darin erwähnten Pflicht des Konkursamtes, in der Verwertung die Interessen der Gläubiger bestmöglich zu wahren, ist die Online-Versteigerung als neue gesetzliche Verwertungsart auch im summarischen Konkursverfahren ohne weiteres zulässig.
Art. 257 Randtitel
Diese Änderung entspricht derjenigen des Randtitels von Artikel 125 SchKG (siehe dazu die Erläuterung zu Art. 125 Randtitel).
Art. 275
Die Bestimmung in ihrer heutigen Fassung soll um einen ausdrücklichen Verweis auf Artikel 89 SchKG ergänzt werden, damit für die Praxis klargestellt ist, dass eine requisitorische Verarrestierung ebenfalls möglich ist. Mit dieser gesetzlichen Klarstellung sollen teilweise heute in der Praxis bestehende Zweifel gegenüber diesem effizienten Vorgehen für die Zukunft ausgeräumt werden (vgl. dazu vorne Ziff. 1.1.6).
4 Auswirkungen
4.1 Auswirkungen auf den Bund
Der vorliegende Entwurf hat keine finanziellen oder personellen Auswirkungen auf den Bund.