Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/33: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) (Betreibungsauskunft, elektronische Zustellungen und Online-Versteigerung) · 26 Seiten

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nicht mehr gerechtfertigt, Barzahlungen des Schuldners an das Betreibungsamt nicht auch auf maximal 100 000 Franken zu beschränken (siehe dazu auch hinten Ziff. 2.1.6).

1.2 Erledigung parlamentarischer Vorstösse

Mit den vorgeschlagenen Änderungen werden die folgenden parlamentarischen Vorstösse umgesetzt (siehe dazu vorne Ziff. 1.1.2 und 1.1.3):

– Motion 16.3335 Candinas «Missbrauch von Betreibungsregisterauszügen stoppen» vom 27. April 2016;

– Motion 19.3694 Fiala «Elektronische Aufbewahrung der Verlustscheine» vom 19. Juni 2019;

– Motion 20.4035 Fiala «Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs. Elektronische Übertragung der Verlustscheine» vom 21. September 2020.

2 Grundzüge der Vorlage

2.1 Die beantragte Neuregelung

2.1.1 Wohnsitzüberprüfung bei der Betreibungsauskunft

Der Vorentwurf sieht vor, dass die Auskunft aus dem Betreibungsregister die Angabe umfasst, ob die genannte Person im Einwohnerregister des Betreibungskreises erfasst ist oder war. Der Wortlaut der Motion 16.3335 verlangt eine Überprüfung des «Wohnsitzes». Diese Terminologie knüpft streng genommen an den zivilrechtlichen Wohnsitz im Sinne des Zivilgesetzbuches (ZGB)38 an. Dieser befindet sich am Ort, wo sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (vgl. erster Satzteil von Art. 23 Abs. 1 ZGB). In der Regel wird für die Feststellung dieses Ortes auf den Lebensmittelpunkt der betroffenen Person abgestellt, das heisst auf den Ort, an welchem eine Person ihre intensivsten gesellschaftlichen, familiären und beruflichen Beziehungen unterhält.39 Diese Kriterien sind für einen Dritten allerdings oft nur schwer erkennbar, weswegen die Bestimmung des zivilrechtlichen Wohnsitzes einer Person ohne deren Mitwirkung schwierig oder gar unmöglich sein kann. Im Betreibungswesen ist es deshalb nicht möglich, den zivilrechtlichen Wohnsitz im Rahmen der Erstellung einer Betreibungsauskunft von Amtes wegen festzustellen. Der Vorentwurf stellt deshalb ersatzweise auf den Meldeort ab, das heisst auf den Ort, an welchem die betreffende Person bei den Einwohnerbehörden registriert ist. Es besteht die Pflicht, sich am Ort des Lebensmittelpunktes, in der sogenannten Niederlassungsgemeinde, anzumelden.40 In der Regel entspricht der Meldeort denn auch dem zivilrechtlichen Wohnsitz. Allerdings können der zivilrechtliche Wohnsitz und der Meldeort auseinanderfallen, namentlich weil bei einem Umzug die An- und Abmeldung unterlassen

38 SR 210.

39 BGE 120 III 7 E. 2a.

40 Vgl. Art. 3 Bst. b Registerharmonisierungsgesetz vom 23. Juni 2006 (RHG; SR 431.02).