Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/33: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) (Betreibungsauskunft, elektronische Zustellungen und Online-Versteigerung) · 26 Seiten
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dürfte auch für den Verlustschein gelten.16 Offenbar hat sie und namentlich der verwendete Begriff der «Originalurkunde» bei gewissen Betreibungsämtern zu Unklarheiten geführt, sodass diese offenbar davon ausgehen, nur eine Papierurkunde entgegennehmen zu dürfen. Wegen dieser Ungewissheit hat sich die elektronische Ausstellung von Verlustscheinen bis heute nicht grossflächig durchgesetzt. Nach Ansicht des Bundesrates stünde einer elektronischen Ausstellung von Verlustscheinen aufgrund des erwähnten Artikel 34 Absatz 2 SchKG nichts entgegen, und eine Entgegennahme solcher wäre nach Massgabe von Artikel 33a SchKG zulässig. Freilich stellt streng genommen jede Vervielfältigung einer elektronischen Urkunde eine Kopie dar. Daher sollte auch die erwähnte Rechtsprechung nicht ohne weiteres übertragen werden: In der elektronischen Welt ist die Herstellung beliebig vieler identischer Duplikate einer Datei ohnehin möglich. Deswegen muss vielmehr massgeblich sein, ob die Integrität der Datei gewahrt bleibt, das heisst, dass etwaige Manipulationen der Datei zuverlässig bemerkt werden können. Dies ist durch das Erfordernis der elektronischen Signatur nach ZertES bei der Ausstellung eines elektronischen Verlustscheins bereits heute gewährleistet. Gleichwohl hat sich die Praxis diesbezüglich bis heute sehr zurückhaltend gezeigt. Für Grossgläubiger (wie z.B. Krankenkassen oder Inkassounternehmen) stellt jedoch die Verwendung von elektronischen Verlustscheinen insbesondere hinsichtlich der Aufbewahrung und Archivierung eine erhebliche Erleichterung dar, so dass Handlungsbedarf für eine gesetzliche Klarstellung besteht.
1.1.4 Online-Versteigerung
Im Rechtsverkehr unter Privaten erfreuen sich Online-Marktplätze, auf welchen Online-Versteigerungen durchgeführt werden können, seit längerer Zeit grosser Beliebtheit. Transaktionen können bequem und kostengünstig durchgeführt werden, und es wird ein grosses Publikum angesprochen. Dies hat dazu geführt, dass sich auf den Online-Marktplätzen, die eine kritische Grösse überschritten haben, vergleichsweise gute Preise erzielen lassen. Für das Betreibungswesen ist dies von Bedeutung, weil die Verwertung von Fahrnis auf dem Wege der amtlichen Versteigerung nach Abzug der Kosten für die Durchführung der Verwertung oft nur einen verhältnismässig geringen Erlös einbringt beziehungsweise einbringen würde.17 Freilich besteht bei besonders wertvollen Gegenständen wie Schmuck, Kunstsammlungen oder teuren Fahrzeugen die Möglichkeit, einen einbringlicheren Verwertungsmodus zu wählen (z.B. eine Versteigerung durch ein spezialisiertes Auktionshaus18 oder einen Freihandverkauf nach Art. 130 SchKG). Es ist jedoch in hohem Masse wünschenswert, dass auch andere Gegenstände in der betreibungsrechtlichen Verwertung einen nennenswerten Erlös erzielen würden und das Verwertungssubstrat so vergrössert werden könnte. Das Betreibungsamt ist denn auch verpflichtet, die Verwertung so zu organisieren,
16 Der Verlustschein ist im Übrigen auch im im fraglichen Bundesgerichtsentscheid erwähnten Formular Nr. 4 der Dienststelle Oberaufsicht SchKG aufgeführt.
17 Ist von Vornherein anzunehmen, dass der Überschuss des Verwertungserlöses eines Gegenstandes über die Verwertungskosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, so darf gar nicht erst eine Pfändung erfolgen (Art. 92 Abs. 2 SchKG). Ausserdem soll betreffend einen Vermögensgegenstand keine Verwertung stattfinden, wenn die Verwertungskosten durch den Erlös nicht gedeckt würden (BGE 83 III 131 E. 3).
18 Vgl. dazu BGE 105 III 67 E. 2, ebenso 115 III 52 E. 3.