Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/33: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) (Betreibungsauskunft, elektronische Zustellungen und Online-Versteigerung) · 26 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 15Fedlex · Erläuternder Bericht

wird oder mit erheblicher Verspätung erfolgt, was in der Praxis relativ häufig vorkommt. Es ist somit zu bedenken, dass aus diesem Grund beispielsweise ein Schuldner am aktuellen zivilrechtlichen Wohnsitz noch gar nicht im Einwohnerregister verzeichnet ist oder umgekehrt ein noch vorhandener Meldeort veraltet sein kann und der Schuldner allenfalls am neuen Ort bereits betrieben worden sein kann.

Weitere Gründe können dazu führen, dass ein Schuldner an einem anderen Ort als am Wohnsitz betrieben worden ist.41 So bestehen neben dem ordentlichen Betreibungsort am Wohnsitz des Schuldners auch noch verschiedene besondere Betreibungsorte (vgl. Art. 47–52 SchKG), welche zu einer Verzeichnung des Schuldners im Betreibungsregister an einem anderen Amt als an seinem Wohnort führen können. Eine Betreibung bei einem anderen Amt als am Wohnsitz kann aber auch fälschlicherweise erfolgen, beispielsweise, wenn der Schuldner Wochenaufenthalter ist und an diesen Aufenthaltsort Ware bestellt. Wenn ihm der Zahlungsbefehl an dieser Adresse zustellbar ist und er selbst keine betreibungsrechtliche Beschwerde erhebt, wird die Betreibung am falschen Ort im Register vermerkt. Der zivilrechtliche Wohnsitz eines Schuldners kann sodann auch aufgrund besonderer Lebensumstände objektiv unklar sein, weil beispielsweise kein eindeutiger Lebensmittelpunkt feststellbar ist. Da Personen im Betreibungswesen über Name und Adresse identifiziert werden, kann es auch nicht ausgeschlossen werden, dass Betreibungen nach einem Umzug innerhalb des Betreibungskreises oder nach einem Namenswechsel (bspw. infolge Heirat) nicht gefunden werden.42 In diesen Fällen hilft auch eine Überprüfung des Wohnsitzes beziehungsweise des Meldeortes nicht weiter.

Es zeigt sich somit, dass eine Überprüfung des Meldeortes des Schuldners im Zuge der Ausstellung einer Betreibungsregisterauskunft für den anfragenden Gläubiger insofern von Nutzen ist, als aus dem Fehlen des Meldeortes an diesem Ort die Aussagekraft der Auskunft sehr stark relativiert wird und dem Missbrauch von Betreibungsregisterauskünften von beliebigen Orten so relativ effizient begegnet werden kann. Umgekehrt darf aber, obgleich in der Praxis wohl die meisten Betreibungen am Meldeort ergehen, aus der Bestätigung des Meldeortes nicht geschlossen werden, dass der Schuldner nicht an einem anderen Ort betrieben worden ist.

Der Vorentwurf sieht sodann vor, dass neben der Bestätigung, ob der Schuldner im Einwohnerregister verzeichnet ist, auch angegeben wird, in welchem Zeitraum er dort verzeichnet war. Diese Information ist für den Gläubiger von grosser Bedeutung, da ein erst seit Kurzem bestehender Aufenthalt an diesem Ort die Aussagekraft der Auskunft relativiert. Es ist dann in der Verantwortung des Gläubigers, bei der Einwohnerkontrolle nach Massgabe des kantonalen Rechts den vorherigen Meldeort des Schuldners in Erfahrung zu bringen und gegebenenfalls vom für diesen Ort zuständigen Betreibungsamt eine weitere Auskunft einzuholen.

Auch wenn zusätzlich die Angabe des Zuzugs- und gegebenenfalls des Wegzugsortes für den anfragenden Gläubiger von erheblichem Interesse sein kann, soll demgegen-

41 Siehe dazu ausführlich Bericht des Bundesrates vom 4. Juli 2018 «Schweizweite Betreibungsauskunft» in Erfüllung des Postulats 12.3957 Candinas, S. 15 ff.

42 Die Probleme der Verwendung eines unveränderlichen einheitlichen Identifikators, wie bspw. der AHV-Nummer, wurde im Bericht Schweizweite Betreibungsauskunft, Kapitel 5.3, S. 26 ff. und 5.4, S. 29 ff. ausführlich aufgezeigt.