Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/33: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) (Betreibungsauskunft, elektronische Zustellungen und Online-Versteigerung) · 26 Seiten

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1.1.3 Elektronische Zustellungen

Die vorgeschlagene Regelung geht auf zwei parlamentarische Vorstösse zum elektronischen Verlustschein zurück:

– Am 19. Juni 2019 wurde die Motion 19.3694 Fiala «Elektronische Aufbewahrung der Verlustscheine» eingereicht. Der Bundesrat hat am 21. August 2019 die Annahme der Motion beantragt. Der Nationalrat hat die Motion am 27. September 2019 angenommen.8 Der Ständerat hat die Motion am 9. Juni 2020 mit einer Änderung angenommen9 und der Nationalrat hat die geänderte Motion schliesslich am 16. Dezember 2020 angenommen.10 In der geänderten Fassung verlangt die Motion, die gesetzlichen Grundlagen so anzupassen, dass die Verlustscheine auch elektronisch aufbewahrt werden können und dadurch ihre rechtliche Gültigkeit behalten.

– Am 21. September 2020 wurde die Motion 20.4035 Fiala «Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs. Elektronische Übertragung der Verlustscheine» eingereicht. Die Motion verlangt eine Änderung der gesetzlichen Grundlagen, damit die Verlustscheine elektronisch übertragen werden können. Der Bundesrat hat mit Stellungnahme vom 18. November 2020 die Annahme der Motion beantragt. Der Nationalrat hat die Motion am 18. Dezember 202011 und der Ständerat am 31. Mai 202112 angenommen.

Auch wenn Verlustscheine bereits nach geltendem Recht elektronisch ausgestellt, aufbewahrt und übertragen werden können, hat der Bundesrat die beiden Motionen zur Annahme beantragt: In der Praxis bestehen bei den Betreibungsämtern offenbar erhebliche Unsicherheiten, die mit einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung beseitigt werden sollen.

Verlustscheine werden heute in der Regel als Papierurkunden aus- und zugestellt.13 Beim Verlustschein handelt es sich nicht um eine Betreibungsurkunde, welche daher auch nicht nach den Artikeln 64–66 SchKG zugestellt werden muss. Eine elektronische Zustellung wäre deswegen gemäss Artikel 34 Absatz 2 SchKG mit dem Einverständnis oder auf Verlangen des Gläubigers möglich, wobei der Verlustschein mit einer elektronischen Signatur gemäss dem Bundesgesetz über die elektronische Signatur (ZertES)14 zu versehen wäre.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss der Zahlungsbefehl einem anderen als dem ausstellenden Amt im Original vorgelegt werden, da er sich nur beim ausstellenden Amt im Betreibungsbuch verzeichnet findet, welches, wie auch der Original-Zahlungsbefehl, ebenfalls eine öffentliche Urkunde ist.15 Diese Rechtsprechung

8 AB 2019 N 1933.

9 AB 2020 S 447.

10 AB 2020 N 2594.

11 AB 2020 N 2691.

12 AB 2021 S 363.

13 Vgl. Art. 149 Abs. 1 SchKG; die Zustellung als Papierurkunde wird von Art. 34 Abs. 1 SchKG vorausgesetzt und ergibt sich auch aus Art. 34 Abs. 2 SchKG e contrario.

14 Bundesgesetz über die elektronische Signatur, SR 943.03.

15 BGE 128 III 380 E. 1.2.; 53 III 64.