Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/33: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) (Betreibungsauskunft, elektronische Zustellungen und Online-Versteigerung) · 26 Seiten
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seit 2016 bereits für öffentliche Versteigerungen geltende Beschränkung von Barzahlungen auf maximal 100 000 Franken allgemein auf Zahlungen des Schuldners an das Betreibungsamt ausgedehnt werden (vgl. dazu vorne Ziff. 1.1.7). Dazu soll Artikel 12 SchKG um einen neuen Absatz 3 ergänzt werden.
2.2 Umsetzungsfragen
Die vorgeschlagenen Änderungen betreffen teilweise die Organisation der Betreibungs- und Konkursämter, weil sie Anpassungen der Infrastruktur erfordern. Dies gilt hauptsächlich für die Wohnsitzüberprüfung bei Betreibungsauskünften: Die Kantone werden die Infrastruktur dahingehend anpassen müssen, dass die Betreibungsämter bei der Ausstellung einer Betreibungsauskunft auf elektronischem Weg (beispielsweise über sedex) auf die Daten der Einwohnerregister zugreifen können (siehe dazu vorne Ziff. 2.1.1) und gegebenenfalls werden dafür auch Anpassungen des kantonalen Rechts erforderlich sein. Für die Umsetzung der vorgeschlagenen Änderungen betreffend den Verlustschein und die Online-Versteigerung sind demgegenüber keine Infrastrukturanpassungen erforderlich.
3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
Art. 8a Abs. 3bis
Der neue Absatz 3bis verpflichtet zum einen die Betreibungsämter zur Überprüfung beziehungsweise Bekanntgabe des Meldeortes der Person, über welche eine Betreibungsregisterauskunft verlangt wird. Zum anderen stellt dieser neue Absatz auch die gesetzliche Grundlage für diesen Eingriff in die Privatsphäre der betroffenen Person dar (siehe dazu vorne Ziff. 2.1.1). Zweck der Bestimmung ist es, die Aussagekraft der Auskunft des jeweils angefragten Amtes zu erhöhen, indem der Zeitraum, für welchen die Auskunft überhaupt aussagekräftig ist, aus dieser selbst ersichtlich wird (siehe zum Ganzen vorne Ziff. 1.1.2 und 2.1.1).
Die Pflicht zur Bekanntgabe des Meldeortes beschränkt sich auf Auskünfte «über Betreibungen». Diese Einschränkung ist erforderlich, da auch andere Auskünfte verlangt werden können als solche über Betreibungen, eine Überprüfung des Meldeortes dort aber weniger oder gar nicht erforderlich ist. In der Praxis hauptsächlich betroffen ist damit der sogenannte «einfache Betreibungsregisterauszug» wie er in der Weisung der Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs Nr. 4 aus dem Jahr 2016 definiert ist.
Das Amt hat bekannt zu geben, ob die genannte Person im von der Auskunft erfassten Zeitraum im Einwohnerregister des Betreibungskreises erfasst war. Ebenfalls ist das Datum des Zuzugs und des Wegzugs anzugeben, sofern eines oder beide innerhalb dieses Zeitraums liegen. Der Zeitraum der Auskunft kann gemäss Artikel 8a Absatz 4 SchKG längstens die letzten fünf Jahre umfassen. Nicht bekannt gegeben werden muss, an welchem anderen Ort die Person allenfalls gegenwärtig gemeldet ist und