Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/33: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) (Betreibungsauskunft, elektronische Zustellungen und Online-Versteigerung) · 26 Seiten

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erreicht werden, dass originär elektronisch ausgestellte Urkunden auch von dritten Ämtern als Originale akzeptiert werden.

Die Zustellung erfolgt gemäss der neuen Bestimmung ohne Weiteres (insbesondere ohne weitere Nachfrage durch das Amt) ausschliesslich elektronisch, sofern der Empfänger dies ausdrücklich verlangt oder seinerseits elektronische Eingaben gemacht hat und keine Zustellung von Papier-Urkunden verlangt. In praktischer Hinsicht wird eine elektronische Zustellung über die Zustellplattform an die aus der vorgängigen elektronischen Übermittlung bekannte Adresse des Empfängers erfolgen oder, sofern erstmals eine elektronische Zustellung verlangt wird, an die vom Empfänger mit dem Begehren um elektronische Zustellung bekannt zu gebende Adresse.50

Art. 67 Abs. 4

Gemäss dieser Bestimmung ist der Bundesrat ermächtigt, Vorgaben betreffend Inhalt und Form der Angaben des Gläubigers zu regeln sowie die Anzahl Forderungen pro Betreibungsbegehren zu beschränken. Die Bestimmung knüpft an die bereits heute bestehende Kompetenz des Bundesrates, Ausführungsbestimmungen zu erlassen, an und sie stellt dabei ausdrücklich klar, dass der Bundesrat auch die Anzahl Forderungen beschränken kann. Letzteres war gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts bisher mangels entsprechender Grundlage auf Gesetzesstufe nicht möglich (siehe dazu vorne Ziff. 1.1.5). Neben der Anzahl Forderungen kann der Bundesrat damit in praktischer Hinsicht insbesondere auch die Struktur der Eingabe und die für ein bestimmtes Eingabefeld zulässige Anzahl Zeichen festlegen.

Art. 125 Randtitel

Der Randtitel von Artikel 125 SchKG wird präzisiert um klarzustellen, dass die Online-Versteigerung keine Variante der amtlichen Versteigerung nach Artikel 125–129 SchKG ist, sondern eine eigenständige Verwertungsform.

Art. 129a Versteigerung über private Online-Plattform

Dieser neue Artikel stellt die gesetzliche Grundlage für die Online-Versteigerung dar und regelt das Verfahren in den Grundzügen. Die gesetzessystematische Stellung nach der amtlichen Versteigerung (Art. 125 ff. SchKG) und die Gliederungsziffer des Randtitels unterstreichen die Eigenständigkeit dieser Verwertungsform: Es handelt sich weder um eine öffentliche Zwangsversteigerung noch um einen Freihandverkauf.

Absatz 1 stellt die gesetzliche Grundlage für die Online-Versteigerung dar und regelt die materiellen Voraussetzungen. Die Wahl der Online-Versteigerung als Verwertungsmodus steht im Ermessen des Betreibungsamtes, wesentliche Voraussetzung dafür ist jedoch die Annahme, dass über diesen Weg – unter Berücksichtigung der konkreten Modalitäten wie der Wahl der Plattform, der Angebotsdauer, des Mindestpreises etc. – ein besseres Verwertungsergebnis erzielt werden kann (siehe

50 Die elektronische Zustellung ist im Einzelnen in der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (VeÜ-ZSSV; SR 271.1) geregelt.