Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/33: Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) (Betreibungsauskunft, elektronische Zustellungen und Online-Versteigerung) · 26 Seiten
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über darauf verzichtet werden, auch diese Angaben von Bundesrechts wegen aufzuführen: Einerseits haben diese Informationen für die Aussagekraft der Auskunft vom konkret angefragten Betreibungsamt keine Bedeutung. Andererseits ist die Regelung des Einsichts- und Auskunftsrechts aus dem Einwohnerregister Sache der Kantone, und es erscheint fraglich, inwiefern überhaupt eine Bundeskompetenz für eine solche Regelung besteht.43
Die Umsetzung der vorgeschlagenen Änderung wird den Betreibungs- und Konkursämtern und damit den Kantonen obliegen. Damit Betreibungsauskünfte kurzfristig oder ad hoc ausgestellt werden können, wird in der Regel ein Online-Zugriff auf die Daten der Einwohnerkontrolle durch das Betreibungs- oder Konkursamt erfolgen müssen. Dies dürfte heute jedoch ohne grosse Aufwände realisierbar sein, beispielsweise über die sedex-Plattform des Bundesamtes für Statistik BFS. In gewissen Kantonen ist die Infrastruktur bereits dazu in der Lage, während in anderen Kantonen noch entsprechende Anpassungen erforderlich sein werden. Ebenfalls werden gewisse Kantone allenfalls noch ihre Rechtsgrundlagen im Hinblick auf diesen Datenaustausch anzupassen haben. Dies wird bei der Festlegung des Datums der Inkraftsetzung der vorliegenden Änderungen zu berücksichtigen sein.
2.1.2 Elektronische Zustellungen
Heute können die Ämter mit dem Einverständnis der betroffenen Person Mitteilungen, Verfügungen und Entscheide elektronisch zustellen (Art. 34 Abs. 2 SchKG). Die vorgeschlagenen Änderungen sehen demgegenüber vor, dass die betroffene Person eine elektronische Zustellung verlangen kann und dass immer dann eine elektronische Zustellung durch das Amt erfolgt, wenn die betroffene Person ihre Eingaben elektronisch eingereicht hat und nicht ausdrücklich die Zustellung von Papierurkunden verlangt (Art. 34 Abs. 2 erster Satz VE-SchKG). Es steht damit in diesen Fällen nicht (mehr) im Belieben der Ämter, ob die Zustellung elektronisch erfolgt, und eine gleichzeitige Zustellung von Papierurkunden ist nicht vorgesehen. Damit soll die Verwendung elektronischer Urkunden stark ausgeweitet werden. Gleichzeitig führt diese Regelung dazu, dass ein Papieroriginal von Urkunden unter Umständen gar nicht mehr besteht und somit die Einreichung einer von einem anderen Betreibungs- oder Konkursamt ausgestellten elektronischen Urkunde notwendigerweise der Einreichung einer Originalurkunde entspricht.
Mit dieser Änderung wird die elektronische Ausstellung, Aufbewahrung und Übertragung von Verlustscheinen gefördert (siehe dazu vorne Ziff. 1.1.3). Ein Betreibungsamt hat demnach einen elektronischen Verlustschein, welcher von einem anderen Amt ausgestellt wurde, ohne weiteres entgegenzunehmen, wenn er vom Gläubiger nach Massgabe von Artikel 33a SchKG eingereicht wird. Diese Erweiterung der
43 Das RHG sieht im Wesentlichen nur eine Harmonisierung der Inhalte der Einwohnerregister, zwecks Erhebung statistischer Daten und Vereinfachung des Datenaustausches zwischen den Registern, vor (vgl. Art. 1 und 6 ff. RHG). Eine ausdrückliche Bundeskompetenz für die umfassende Regelung der Einwohnerregister ist in der Bundesverfassung (BV; SR 101) sodann nicht vorhanden.