Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/41: Änderung des Finanzhaushaltgesetzes (Abbau der Corona-bedingten Verschuldung) · 26 Seiten
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bleibenden Fehlbetrags mit dem Ausgleichskonto (nach Umsetzung der Massnahmen 1-3).
− 21.3603 Motion FK-S: Zusatzausschüttungen der SNB dem Amortisationskon-
to gutschreiben. Die im Rechnungsjahr 2020 vereinnahmte Zusatzausschüttung von 660 Millionen Franken soll im Rahmen der Beschlussfassung zur Rechnung 2021 nachträglich dem Amortisationskonto gutgeschrieben werden. Die Motion wurde noch nicht behandelt.
Die Motion 20.3450 sieht vor, den gesamten Bundesanteil an der Gewinnausschüttung der Schweizerischen Nationalbank (SNB; Grundbetrag und Zusatzausschüttungen) für den Schuldenabbau zu verwenden. Die FK-S empfiehlt, die Zusatzausschüttungen ab 2020 als ausserordentliche Einnahme zu verbuchen und somit dem Amortisationskonto gutzuschreiben. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 23. Juni 2021 beschlossen, die Zusatzausschüttungen der SNB ab 2021 als ausserordentliche Einnahme zu verbuchen. Damit werden die entsprechenden Einnahmen ab Beginn der neuen Gewinnausschüttungsvereinbarung vom 29. Januar 2021 dem Amortisationskonto gutgeschrieben.
Das Element der Fristerstreckung ist in den Motionen 20.3285, 20.3300 und 20.4576 sowie der Empfehlung der FK-N enthalten. Beide vorgeschlagenen Varianten berücksichtigen dies (vgl. Ziff. 2.2). Zudem sollen die Finanzierungsüberschüsse dem Amortisationskonto gutgeschrieben werden, wie dies die FK-N empfiehlt.
Eine teilweise Verrechnung des Fehlbetrags des Amortisationskontos mit dem positiven Stand des Ausgleichskontos wird in der Motion 20.4576 und der Empfehlung der FK-N gefordert und ist in Variante 2 enthalten.
Die Motion 20.3470 fordert eine Aussetzung der Ergänzungsregel, was der Bundesrat ablehnt. Die verworfenen Varianten werden in Ziffer 2.5 erläutert.
2 Grundzüge der Vorlage
2.1 Rahmenbedingungen
Der Abbau der coronabedingten Schulden erfolgt im Rahmen der verfassungsrechtlichen Bestimmungen zur Schuldenbremse (Art. 126 BV). Demnach müssen die Ausgaben und Einnahmen auf Dauer im Gleichgewicht sein (Abs. 1). Dazu wird die Höhe der zulässigen Ausgaben auf den Umfang der um Konjunktureinflüsse bereinigten Einnahmen begrenzt (Abs. 2, vgl. ebenfalls Art. 13 FHG). Über einen Konjunkturzyklus hinweg entspricht damit die Höhe der Ausgaben derjenigen der Einnahmen und es kommt zu keiner neuen Verschuldung. Die Schuldenbremse lässt jedoch in Ausnahmefällen auch höhere Ausgaben zu. Wenn ausserordentlicher Zahlungsbedarf besteht, kann der Ausgabenhöchstbetrag angemessen erhöht werden (Abs. 3).
Ausserordentlicher Zahlungsbedarf kann insbesondere im Fall von «aussergewöhnlichen und vom Bund nicht steuerbaren Entwicklungen» geltend gemacht werden (Art. 15 Abs. 1 Bst. a FHG). Dies ist bei den Massnahmen zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie der Fall. Ausserordentliche Ausgaben unterstehen nicht dem