Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/41: Änderung des Finanzhaushaltgesetzes (Abbau der Corona-bedingten Verschuldung) · 26 Seiten

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Inhalt der Vorlage

Der Fehlbetrag des Amortisationskontos muss nach geltendem Recht mit budgetierten Finanzierungsüberschüssen und allfälligen ausserordentlichen Einnahmen innerhalb von sechs Jahren ausgeglichen werden. Um im Voranschlag ausreichend hohe Überschüsse zu schaffen, wären Entlastungsprogramme und/oder Steuererhöhungen nötig, was die wirtschaftliche Erholung nach der Covid-19-Epidemie gefährden würde. Bundesrat und Parlament wollen dies vermeiden. Das Parlament hat deshalb den Bundesrat in der Legislaturplanung 2019–2023 beauftragt, eine Botschaft zum Umgang mit den ausserordentlichen Ausgaben im Zusammenhang mit Covid-19 zu unterbreiten, welche Steuererhöhungen und Entlastungsprogramme vermeidet.

Der Bundesrat schlägt zwei Varianten vor, um die coronabedingte Verschuldung abzubauen:

− In Variante 1 wird der Fehlbetrag des Amortisationskontos durch zukünftige

strukturelle Finanzierungsüberschüsse gemäss Rechnungsabschluss ausgeglichen. Diese sind im Durchschnitt rund 1 Milliarde Franken höher als im Voranschlag, weil die budgetierten Ausgaben nicht ausgeschöpft werden (sog. Budgetunterschreitungen).

− In Variante 2 wird vorgängig die Hälfte des Fehlbetrags des Amortisationskon-

tos mit dem Schuldenabbau der vergangenen Jahre «verrechnet». Die vergangenen strukturellen Finanzierungsüberschüsse sind auf dem Ausgleichskonto festgehalten, der Kontrollstatistik für den ordentlichen Haushalt, das um den entsprechenden Betrag reduziert wird. Die verbleibende Hälfte des Fehlbetrags wird durch zukünftige strukturelle Finanzierungsüberschüsse gemäss Rechnungsabschlussabgebaut (analog Variante 1).

Die Amortisationsfrist zur Bereinigung des Fehlbetrags wird in beiden Varianten auf drei Legislaturperioden erstreckt (bis 2035). Im Fall von besonderen Entwicklungen soll die Frist um eine weitere Legislaturperiode erstreckt werden können.

Der Fehlbetrag des Amortisationskontos dürfte Ende 2022 rund 25 Milliarden Franken betragen. Mit Variante 1 kann dieser Fehlbetrag voraussichtlich um ca. 2,3 Milliarden Franken pro Jahr reduziert und somit in rund 11 Jahren ausgeglichen werden (2023–2033). Die Voraussetzung dafür ist eine regelmässige Zusatzausschüttung der SNB von 1,3 Milliarden Franken sowie Budgetunterschreitungen von durchschnittlich 1 Milliarde Franken pro Jahr. In Variante 2 halbiert sich die Amortisationsfrist dank der vorgängigen Verrechnung der Hälfte des Fehlbetrags auf rund 6 Jahre. Beide Varianten stellen sicher, dass der Fehlbetrag des Amortisationskontos ohne Entlastungsprogramme oder Steuererhöhungen ausgeglichen wird.

Im Übrigen enthält die Vorlage zwei formelle Änderungen des Finanzhaushaltgesetzes. Diese führen die bisherige Praxis nach und haben keinen Bezug zum Abbau der coronabedingten Verschuldung.