Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/41: Änderung des Finanzhaushaltgesetzes (Abbau der Corona-bedingten Verschuldung) · 26 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 16Fedlex · Erläuternder Bericht

Eine vollständige Verrechnung mit dem bisherigen Schuldenabbau würde die Schuldenbremse schwächen, weil damit die Ergänzungsregel weitgehend ausser Kraft gesetzt würde. Im Unterschied zu einer vollständigen Aussetzung (vgl. Ziff. 2.5.3) würden durch die Verrechnung immerhin noch die kumulierten Saldi von Ausgleichs- und Amortisationskonto aufzeigen, um wieviel sich die Schulden seit Einführung der Schuldenbremse insgesamt vermindert haben. Neben der Schwächung der Schuldenbremse wäre ein weiterer Nachteil dieser Alternative, dass der verbleibende Betrag auf dem Ausgleichskonto kein genügend hoher Puffer mehr bieten könnte, um mehrjährige Finanzierungsdefizite auffangen zu können (z. B. wegen hohen Mindereinnahmen über mehrere Jahre). Damit bestünde die Gefahr, dass die strengere Sanktionsregel für den Ausgleich des Ausgleichskontos ausgelöst würde, was den Vorgaben des Parlaments widersprechen würde, keine Sparprogramme oder Steuererhöhungen vorzunehmen.

2.5.3 Aussetzung der Ergänzungsregel der Schuldenbremse

Mit der Aussetzung der Ergänzungsregel würde nachträglich die Belastung des Amortisationskontos durch die coronabedingten ausserordentlichen Ausgaben rückgängig gemacht. Der Fehlbetrag auf dem Amortisationskonto fiele weg, eine Amortisation würde sich erübrigen.

Diese Variante ist vergleichbar mit der vollständigen Verrechnung gemäss Ziffer 2.5.2, hat aber den zusätzlichen Nachteil, dass das Ausgleichs- und Amortisationskonto die Veränderung des Schuldenniveaus seit Einführung der Schuldenbremse nicht mehr aufzeigen würde. Die Ergänzungsregel für den ausserordentlichen Haushalt wäre damit ausser Kraft gesetzt. Dies steht in einem Spannungsverhältnis zur Vorgabe von Artikel 126 Absatz 1 BV, dass der Bund seine Ausgaben und Einnahmen auf die Dauer im Gleichgewicht zu halten hat. Die Ergänzungsregel hat zum Ziel, auch Defizite des ausserordentlichen Haushalts mittelfristig zu kompensieren und damit entsprechend die nominelle Schulden des Bundes zu stabilisieren.5 Dies ist nur gegeben, wenn sich auf Dauer die Verschuldung des Bundes gegenüber dem Stand bei Einführung der Schuldenbremse bzw. Ende 2006 nicht erhöht.

Die temporäre Ausserkraftsetzung der Ergänzungsregel wäre zudem ein Präjudiz, das die künftige Durchsetzung und damit auch die Glaubwürdigkeit der Ergänzungsregel und somit die Schuldenbremse insgesamt schwächen würde.

2.6 Internationaler Vergleich

Die Covid-19-Epidemie hat praktisch alle Länder der Welt getroffen, wenn auch nicht in gleichem Ausmass. Die Schweiz weist im internationalen Vergleich tiefe Staatsschulden auf, was nicht zuletzt auf eine regelgebundene Finanzpolitik und die gute wirtschaftliche Entwicklung der letzten Jahre zurückzuführen ist. Die Schuldenquote der Schweiz beläuft sich im Jahr 2021 auf rund 30 Prozent, während sie im Euroraum im Durchschnitt bei 103 Prozent liegt (vgl. Abbildung).

5 Botschaft Ergänzungsregel, BBl 2008 8493, 8500 f. Vgl. ebenfalls die Botschaft zur Schuldenbremse, die feststellt, dass trotz der Ausnahmeregel keine strukturelle Überlastung des Bundeshaushalts zu erwarten ist (BBl 2000 4709 f.).