Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/41: Änderung des Finanzhaushaltgesetzes (Abbau der Corona-bedingten Verschuldung) · 26 Seiten

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gliedstaaten entzieht und erhebliche Auswirkungen auf die Lage der öffentlichen Finanzen hat, bzw. bei einem schweren Konjunkturabschwung vorübergehend von den Anforderungen abzuweichen. Voraussetzung dafür ist, dass dies die mittelfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen nicht gefährdet.

Die EU-Kommission hat im März 2020 festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Aktivierung der allgemeinen Ausweichklausel erfüllt sind.8 Dies erstmals seit ihrer Einführung im Jahr 2011. Der Rat bzw. die Eurogruppe hat die Aktivierung genehmigt.9 In der Folge wurden die Defizit- und Schuldenregeln des SWP bis ins Haushaltsjahr 2022 ausgesetzt, um den Mitgliedstaaten der Eurozone einen Spielraum für Massnahmen einzuräumen.10 Der letzte Entscheid von März 2021 basierte auf der Gesamtbewertung der Wirtschaftslage im Vergleich zum Vorkrisenniveau. Die Kommission hat angekündigt, dass ab dem Jahr 2023 die Defizit- und Schuldenregeln wieder gelten sollen.

Erstmals in ihrer Geschichte hat die EU im Jahr 2020 auch beschlossen, gemeinsame Schulden aufzunehmen, um die Folgen der Covid-19-Epidemie zu bewältigen (bis zu 750 Mrd. Euro).11 Die Rückzahlung soll sukzessive bis Ende 2058 erfolgen.

2.6.2 Deutschland

Deutschland hat im Jahr 2009 eine Schuldenbremse eingeführt. Eine Ausnahmeregel erlaubt es, in aussergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, Kreditobergrenzen zu überschreiten. Für den Beschluss ist eine Mehrheit der Mitglieder des Bundestages erforderlich. Bei Anwendung der Ausnahmeregel muss ein Tilgungsplan erstellt werden und die Rückführung hat binnen eines angemessenen Zeitraumes zu erfolgen (Art. 115 Abs. 2 Grundgesetz).

Der Bundestag stellte im Jahr 2020 fest, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmeregel in den Jahren 2020 und 2021 erfüllt sind.12 In Übereinstimmung mit den Vorgaben der EU soll dies nun auch für das Haushaltsjahr 2022

8 Mitteilung der Kommission an den Rat vom 20. März 2020 über die Aktivierung der allgemeinen Ausweichklausel des Stabilitäts- und Wachstumspakt (COM/2020/123; abrufbar unter: www.eur-lex.europa.eu).

9 Erklärung der EU-Finanzministerinnen und ‑minister vom 23. März 2020 zum Stabilitäts- und Wachstumspakt angesichts der COVID‑19-Krise (www.consilium.europa.eu > Presse > Pressemitteilungen > 23. März 2020 > Erklärung der EU-Finanzministerinnen und ‑minister zum Stabilitäts- und Wachstumspakt).

10 Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 2. Juni 2021 (www.ec.europa.eu/ commission/presscorner > Suche > Europäisches Semester – Frühjahrspaket: Den Weg für eine kräftige und nachhaltige Erholung ebnen) ; vgl. ebenfalls Pressemitteilung des Rates: Rat verabschiedet Empfehlungen zu aktualisierten Stabilitäts- und Konvergenzprogrammen (www.consilium.europa.eu > Presse > Pressemitteilungen > 18. Juni 2021).

11 Schlussfolgerungen der ausserordentlichen Tagung des Europäischen Rates vom 17.–21. Juli 2020 (www.consilium.europa.eu > Nachrichten und Medien > 21. Juli 2020 > Schlussfolgerungen des Europäischen Rates, 17.-21. Juli 2020).

12 Beschlüsse des Bundestages gemäß Artikel 115 Absatz 2 Satz 6 und 7 des Grundgesetzes vom 25. März 2020, 23. April 2020, 2. Juli 2020 und 8. Dezember 2020 (www. dipbt.bundestag.de > Dokumente > Einfache Suche > Drs-Nr. 19/18108, 19/20128, 19/22887).