Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/41: Änderung des Finanzhaushaltgesetzes (Abbau der Corona-bedingten Verschuldung) · 26 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 23Fedlex · Erläuternder Bericht
Art. 66c Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...
Hinweis: Im Gesetzestext sind zwei Fassungen von Artikel 66c aufgeführt. Nur in der Variante 2 wird ein zusätzlicher Absatz 1 in die Übergangsbestimmung aufgenommen. Nachfolgend werden beide Absätze gemäss Variante 2 erläutert.
Absatz 1 regelt die Verrechnung des Fehlbetrags auf dem Amortisationskonto mit dem positiven Stand des Ausgleichskontos. Die Höhe bestimmt sich aufgrund des Fehlbetrags des Amortisationskontos, der mit Genehmigung der ersten Staatsrechnung nach Inkrafttreten des Änderungserlasses festgestellt wird. Verrechnet wird die Hälfte dieses Fehlbetrags (vgl. Ziff. 2.2.2). Die erste Staatsrechnung nach Inkrafttreten des Änderungserlasses dürfte die Staatsrechnung 2022 sein, falls der Bundesrat das Inkrafttreten auf den 1. Februar 2023 festlegen kann.
In Absatz 2 wird die erstmalige Anwendung der neuen Bestimmungen in Artikel 17e auf den Rechnungsabschluss 2022 festgelegt.
Ziff. II
Die vorliegende Gesetzesänderung untersteht dem fakultativen Referendum nach Artikel 141 Bundesverfassung (Absatz 1). Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten (Absatz 2).
Die Geltungsdauer von Artikel 17e wird mit Absatz 3 befristet bis 31. Juli 2040, d.
h. bis zum Abschluss des Rechnungsjahrs 2039. Die Frist zum Abbau des Fehlbetrags wird in Artikel 17e Absätze 2 und 3 entsprechend bis maximal ins Rechnungsjahr 2039 erstreckt. Falls der Fehlbetrag des Amortisationskontos jedoch bereits früher vollständig ausgeglichen ist, d. h. der Saldo des Amortisationskontos erstmals Null beträgt, wird die Bestimmung hinfällig.
4 Auswirkungen
4.1 Auswirkungen auf den Bund
4.1.1 Finanzielle Auswirkungen
Die finanziellen Auswirkungen der vorgeschlagenen Varianten lassen sich in folgende Haupteffekte aufteilen:
− In beiden Varianten werden die strukturellen Finanzierungsüberschüsse dem
Amortisationskonto statt dem Ausgleichskonto gutgeschrieben, wenn ersteres einen Fehlbetrag aufweist. Damit kann der Fehlbetrag des Amortisationskontos um durchschnittlich rund 1 Milliarde Franken pro Jahr reduziert werden. Der Bundeshaushalt wird dadurch nicht belastet.
− Der Ausgleich des Fehlbetrags des Amortisationskontos führt zu einem Abbau
der coronabedingten Verschuldung und erhöht damit die Widerstandfähigkeit des Bundeshaushalts für zukünftige Wirtschafts- und Finanzkrisen. Auch nach