Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/41: Änderung des Finanzhaushaltgesetzes (Abbau der Corona-bedingten Verschuldung) · 26 Seiten
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trägen kommen zwar unterjährig neue Ausgaben hinzu (aufgestockte Voranschlagskredite), die nicht ausgeschöpften Voranschlagskredite sind jedoch umfangreicher (Kreditreste). Die Budgetunterschreitungen lagen 2007–2020 im Durchschnitt bei 990 Millionen pro Jahr oder 1,5 Prozent der budgetierten Ausgaben.
Das Amortisationskonto ist die Kontrollstatistik für den ausserordentlichen Haushalt. Dem Amortisationskonto werden die ausserordentlichen Ausgaben belastet und die ausserordentlichen Einnahmen gutgeschrieben. Ein Fehlbetrag muss gemäss geltendem Recht mit budgetierten strukturellen Überschüssen ausgeglichen werden (gemäss Art. 17b und 17c FHG). Der Stand des Kontos zeigt somit den kumulierten Saldo des ausserordentlichen Haushalts seit Einführung der Ergänzungsregel im Jahr 2010, reduziert um allfällige Gutschriften aus budgetierten Überschüssen (gemäss Art. 17b bzw. 17c FHG). Ende 2020 wies das Amortisationskonto einen Fehlbetrag von 9,8 Milliarden auf.
2.2 Zwei Varianten für den Abbau der coronabedingten Verschuldung inklusive Fristerstreckung
Der Bundesrat schlägt zwei Varianten vor, um den hohen Fehlbetrag des Amortisationskontos auszugleichen. In beiden Varianten soll die Frist für den Ausgleich des Fehlbetrags des Amortisationskontos auf drei Legislaturperioden verlängert werden (2023–2027; 2027–2031; 2031–2035). Um genügend zeitliche Flexibilität zu haben, soll der Bundesrat zusätzlich die Möglichkeit erhalten, die Amortisationsfrist im Fall von besonderen Entwicklungen um eine weitere Legislaturperiode zu erstrecken.
Die Varianten unterscheiden sich dagegen in der Art und Weise, wie der Fehlbetrag des Amortisationskontos ausgeglichen wird. In Variante 1 wird der Fehlbetrag ausschliesslich durch zukünftige Finanzierungsüberschüsse ausgeglichen. In Variante 2 werden sowohl zukünftige Finanzierungsüberschüsse, als auch vergangene Finanzierungsüberschüsse zum Ausgleich des Fehlbetrags verwendet, indem die Hälfte des Fehlbetrags des Amortisationskontos mit dem positiven Saldo des Ausgleichskontos verrechnet wird.
2.2.1 Variante 1: Schuldenabbau durch zukünftige Finanzierungsüberschüsse
Im geltenden Recht muss ein Fehlbetrag des Amortisationskontos mit budgetierten strukturellen Finanzierungsüberschüssen ausgeglichen werden. Variante 1 sieht vor, dafür die gesamten strukturellen Finanzierungsüberschüsse gemäss Rechnungsabschluss zu verwenden. Dieser beinhaltet neben dem budgetierten strukturellen Überschuss auch die Budgetabweichungen bei den Ausgaben und Einnahmen, welche gemäss heutigem Recht dem Ausgleichskonto gutgeschrieben werden.
Variante 1 nutzt die Tatsache, dass die Ausgaben am Jahresende systematisch unter dem budgetierten Niveau liegen (Budgetunterschreitungen; siehe Ziff. 2.1). Das realisierte Finanzierungsergebnis ist deshalb in der Tendenz höher als budgetiert. Auf der Einnahmenseite wird dagegen davon ausgegangen, dass sich die Schätzfehler mittelfristig ausgleichen und somit nicht zum Schuldenabbau beitragen. In den