Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/41: Änderung des Finanzhaushaltgesetzes (Abbau der Corona-bedingten Verschuldung) · 26 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 25Fedlex · Erläuternder Bericht

Die Schuldenbremse erfordert auf Dauer ein Gleichgewicht von Einnahmen und Ausgaben (Art. 126 Abs. 1 BV). Dabei ist die Konjunkturlage zu berücksichtigen (vgl. Art. 126 Abs. 2 BV). Das Anliegen einer konjunkturgerechten Ausgestaltung der Finanzpolitik enthält auch der Konjunkturartikel (Art. 100 Abs. 4 BV). Die Schuldenbremse erlaubt im Fall von «schwerwiegenden und unvorhergesehenen Ereignissen, welche die Wirtschaftsentwicklung massgeblich beeinflussen», die nötige Flexibilität.26 Die Ausnahmeregel in Absatz 3 von Artikel 126 BV erlaubt und gebietet eine gesonderte Behandlung von ausserordentlichem Zahlungsbedarf im Fall von u.a. schweren Rezessionen, Naturkatastrophen und kriegerischen Ereignissen.27 Ausserordentlicher Zahlungsbedarf untersteht damit einer weniger strengen Regelung als ordentliche Ausgaben (sog. Nachrangigkeit, vgl. Ziff. 3). Die Ausnahmeregel von Absatz 3 steht in einem gewissen Spannungsverhältnis zu Absatz 1. Der Gesetzgeber hat dieses Spannungsverhältnis mit der Einführung der Ergänzungsregel im Finanzhaushaltgesetz (Art. 17a ff.) geklärt und einen Abbau auch der ausserordentlichen Schulden vorgesehen.

Der vorliegende Vorentwurf erfüllt die verfassungsrechtlichen Anforderungen umfassend. Er erlaubt eine differenzierte Behandlung der ausserordentlichen Ausgaben im Sinne von Artikel 126 Absätze 3 und 4 BV. Der Gesetzgeber hat bei der Einführung der Ergänzungsregel nicht mit so hohen ausserordentlichen Belastungen gerechnet, wie sie zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie nötig waren. Eine gesetzliche Anpassung gewährleistet die nötige Flexibilität für einen konjunkturgerechten Abbau der Verschuldung nach den Artikeln 100 und 126 BV und sichert gleichzeitig das langfristige Gleichgewicht des Bundeshaushalts im Sinne von Artikel 126 Absatz 1 BV.

5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Finanzpolitik des Bundes ist durch nationales Recht bestimmt und wird nicht durch internationales Recht begrenzt.

5.3 Erlassform

Die Vorlage umfasst grundlegende Bestimmungen rechtsetzender Natur über die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden (Art. 164 Abs. 1 Bst. g BV). Solche Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Ausserdem sind nach Artikel 126 Absatz 5 BV die Einzelheiten der Schuldenbremse auf Gesetzesstufe zu regeln.

26 Botschaft Schuldenbremse, BBl 2000 4653, hier: 4675.

27 Botschaft Schuldenbremse, BBl 2000 4653, hier: 4694.