Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/41: Änderung des Finanzhaushaltgesetzes (Abbau der Corona-bedingten Verschuldung) · 26 Seiten

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Art. 17e Ausgleich des Fehlbetrags des Amortisationskontos nach der

Covid-19-Epidemie

Der neue Artikel 17e regelt den Ausgleich des Fehlbetrags des Amortisationskontos infolge der Covid-19-Epidemie. Der Verweis auf die Covid-19-Epidemie in der Sachüberschrift ist zeitlich formuliert (nach der Covid-19-Epidemie), weil die Bestimmung nicht nur die ausserordentlichen Ausgaben für Massnahmen zur Abfederung der Auswirkungen von Covid-19 berücksichtigt, sondern auch allfällige weitere ausserordentliche Ausgaben im Ausgleichszeitraum (vgl. Geltungsdauer von Art. 17e in Ziff. II). Dies entspricht auch der bei der Schaffung der Ergänzungsregel gewählten Lösung: Von Einzel-Amortisationen pro ausserordentliche Belastung wird abgesehen, da solche komplex und schwer kommunizierbar sind.25

Nach Absatz 1 werden in der Staatsrechnung festgestellte strukturelle Finanzierungsüberschüsse gemäss Schuldenbremse dem Amortisationskonto statt dem Ausgleichskonto gutgeschrieben. Diese Finanzierungsüberschüsse umfassen einerseits die budgetierten Finanzierungsüberschüsse, da die Schuldenbremse bereits im Voranschlag eingehalten werden muss, und andererseits die Budgetabweichungen bei den Ausgaben und Einnahmen.

Die Erfahrung zeigt, dass die Ausgaben gemäss Rechnungsabschluss im Durchschnitt rund 1 Milliarde Franken unter dem budgetierten Niveau liegen. Die Budgetunterschreitungen bei den Ausgaben führen deshalb in der Tendenz zu Überschüssen, die dem Amortisationskonto gutgeschrieben werden sollen. Allfällige Finanzierungsdefizite werden weiterhin dem Ausgleichskonto belastet (vgl. hierzu die Artikel 17c Absatz 2 und 17d).

Absatz 2 erstreckt die Frist für den Ausgleich des Fehlbetrags auf dem Amortisationskonto auf die nächsten drei Legislaturperioden bzw. bis zum Jahr 2035 (vgl. Ziff. 2.2). Diese Fristerstreckung trägt der aussergewöhnlichen Höhe der coronabedingten Verschuldung angemessen Rechnung. Treten in dieser Zeitspanne besondere, nicht steuerbare Entwicklungen auf und ein Ausgleich ist innerhalb der erstreckten Frist nicht möglich, kann die Frist erstreckt werden (Absatz 3). Der Bundesrat beantragt der Bundesversammlung frühzeitig eine Verlängerung, d. h., wenn möglich vor Erstellung der Botschaft zum Voranschlag. Dies kann z. B. im Rahmen einer Botschaft zu den Nachträgen erfolgen. Von besonderen und vom Bund nicht steuerbaren Entwicklungen kann beispielsweise ausgegangen werden im Fall einer schweren Rezession oder anderen Entwicklungen, die sich negativ und gravierend auf die Wirtschaftslage auswirken und damit verhindern, dass der Ausgleich des Fehlbetrags des Amortisationskontos in der vorgesehenen Frist vorgenommen werden kann. Dies bedingt nicht zwingend, dass weitere ausserordentliche Ausgaben anfallen. Ergeben sich demgegenüber in den Jahren 2029–2035 weitere ausserordentliche Ausgaben, die nach Artikel 17b Absatz 2 zu einer Erhöhung des Fehlbetrags des Amortisationskontos um mehr als 0,5 Prozent des Höchstbetrages führen, beginnt die Frist von 6 Jahren bereits aufgrund von Artikel 17b Absatz 2 neu zu laufen.

25 Vgl. Botschaft Ergänzungsregel, BBl 2008 8491, hier: 8510 f.