Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/41: Änderung des Finanzhaushaltgesetzes (Abbau der Corona-bedingten Verschuldung) · 26 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 24Fedlex · Erläuternder Bericht

erfolgter Amortisation werden die Budgetunterschreitungen bei den Ausgaben zu stetig sinkenden Schulden führen.

− Durch den Schuldenabbau fallen die Finanzierungskosten des Bundes in Zu-

kunft tiefer aus. Dadurch wird der Bundeshaushalt insbesondere im Fall von steigenden Zinssätzen entlastet, was Raum schafft für öffentliche Aufgaben.

4.1.2 Personelle Auswirkungen

Die Vorlage hat keine personellen Auswirkungen

4.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete

Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf die Kantons- und Gemeindefinanzen und auf die Finanzen urbaner Zentren, Agglomerationen und Berggebiete.

4.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Die vorgeschlagene Änderung des Finanzhaushaltgesetzes hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Volkswirtschaft. Die Vorlage hat aber indirekte Effekte auf die Standortattraktivität und das Wirtschaftswachstum:

− Standortattraktivität: Die vorgeschlagene Neuregelung führt zu einem Schul-

denabbau. Die bereits sehr gute Ausgangslage von vor der Krise wird damit wiederhergestellt. Gesunde Staatsfinanzen erhöhen die internationale Standortattraktivität, weil unter anderem keine Steuererhöhungen zu erwarten sind.

− Wachstum: Mit der vorgeschlagenen Lösung wird einerseits vermieden, dass

das Wirtschaftswachstum aufgrund des Schuldenabbaus durch Steuererhöhungen reduziert wird. Andererseits stehen die SNB-Zusatzausschüttungen nicht mehr für staatliche Ausgaben und Investitionen zur Verfügung, was das Wirtschaftswachstum allenfalls leicht reduzieren könnte.

5 Rechtliche Aspekte

5.1 Verfassungsmässigkeit

Die Vorlage stützt sich entsprechend dem FHG auf die Artikel 126 und 173 Absatz 2 der Bundesverfassung. Artikel 126 BV regelt die Schuldenbremse und hat teilweise kompetenzbegründenden Charakter. Üblicherweise wird Artikel 173 Absatz 2 BV als Rechtsgrundlage für Bundesgesetze dann genannt, wenn die Organisation staatlicher Institutionen oder Verfahren geregelt wird (inhärente Zuständigkeit des Bundes).