Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/41: Änderung des Finanzhaushaltgesetzes (Abbau der Corona-bedingten Verschuldung) · 26 Seiten

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3 Erläuterungen zum Gesetzestext

Der vorgeschlagene Abbau der coronabedingten Verschuldung wird durch eine Revision des Finanzhaushaltgesetzes (FHG) umgesetzt. Es wird eine befristete Bestimmung aufgenommen, welche die Abtragung des Fehlbetrags des Amortisationskontos regelt. Nach Ablauf der Ausgleichsfrist wird die Bestimmung aufgehoben (vgl. Erläuterung zu Ziff. II).

Zudem werden zwei Änderungen in Artikel 3 und 17c vorgeschlagen, die die bisherige Praxis formell nachführen und keinen Bezug zum Abbau der coronabedingten Verschuldung aufweisen.

Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe b (Begriffe)

Wie erwähnt, hat die Änderung von Artikel 3 Absatz 6 keinen Bezug zum Abbau der coronabedingten Verschuldung. Die Ergänzung beinhaltet lediglich eine formelle Korrektur.

Artikel 3 enthält Definitionen von Begriffen des FHG. Mit der Änderung vom 19. März 2021 wurde der Artikel neu formuliert.23 Die Änderung tritt voraussichtlich am 1. Januar 2022 in Kraft.

Absatz 6 enthält die Legaldefinition der Einnahmen. Hierzu zählen neben Erträgen auch Investitionseinnahmen (Bst. b). Die Definition soll um rückbezahlte Darlehen erweitert werden. Dies entspricht der bisherigen Praxis: Vom Bund gewährte Darlehen gelten als Investitionsausgaben und analog deren Rückzahlung als Investitionseinnahmen. Dieser Sachverhalt wurde mit der FHG-Änderung vom 19. März 2021 materiell bereits in Artikel 8a aufgenommen. Die Erweiterung der Begriffsdefinition in Artikel 3 stellt den formellen Zusammenhang der beiden Bestimmungen her.

Artikel 17c Absatz 1bis (Vorsorgliche Einsparungen)

Artikel 17c sieht die Möglichkeit von vorsorglichen Einsparungen vor. Die Bundesversammlung kann im Fall von erwarteten Fehlbeträgen auf dem Amortisationskonto den Höchstbetrag der Gesamtausgaben gemäss Schuldenbremse kürzen. Solche vorsorglichen Einsparungen sind allerdings nur zulässig, wenn das Ausgleichskonto mindestens ausgeglichen ist (vgl. Abs. 2).

Nach Absatz 1 kürzt die Bundesversammlung die Höchstbeträge bei der Verabschiedung des Voranschlags. In den Jahren 2010, 2019 und 2020 wurde die Belastung des Amortisationskontos erst nach Verabschiedung des Voranschlags absehbar. Aus diesem Grund hat das Parlament diese Einsparungen erst im Rahmen der Genehmigung der Staatsrechnung und somit nachträglich vorgenommen.24 Der Wortlaut der Bestimmung in Artikel 17c soll an die bestehende Praxis angepasst werden.

23 BBl 2021 670 (Geschäft 19.071).

24 Bundesbeschluss I über die Eidgenössische Staatsrechnung für das Jahr 2010 (BBl 2011 6247) und für die Jahre 2019 und 2020 (noch nicht publiziert).