Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/41: Änderung des Finanzhaushaltgesetzes (Abbau der Corona-bedingten Verschuldung) · 26 Seiten
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Ein Fehlbetrag des Amortisationskontos muss gemäss Ergänzungsregel innerhalb von sechs Jahren durch budgetierte Überschüsse im ordentlichen Haushalt wieder ausgeglichen werden (Art. 17b Abs. 1 FHG).3 Das Parlament kann die Amortisationsfrist in besonderen Fällen erstrecken (Art. 17b Abs. 3 FHG). Um ausreichend hohe Budgetüberschüsse zu schaffen, wären Entlastungsprogramme und/oder Steuererhöhungen nötig, was die wirtschaftliche Erholung nach der Covid-19-Epidemie gefährden würde. Bundesrat und Parlament wollen dies vermeiden. Das Parlament hat deshalb den Bundesrat in der Legislaturplanung 2019–2023 beauftragt, eine Botschaft zum Umgang mit den ausserordentlichen Ausgaben im Zusammenhang mit Covid-19 zu unterbreiten, welche keine Steuererhöhungen und Entlastungsprogramme vorsieht.
Ausserordentliche Ausgaben, Fehlbetrag des Amortisationskontos und Schulden
Dem Amortisationskonto werden nicht nur ausserordentliche Ausgaben belastet, sondern auch allfällige ausserordentliche Einnahmen sowie Gutschriften aus budgetierten strukturellen Überschüssen gutgeschrieben. Aus diesem Grund hatte das Amortisationskonto vor der Krise einen positiven Stand (2019: 4,3 Mrd.). Der erwartete Fehlbetrag des Amortisationskontos per Ende 2022 von 25 Milliarden ist deshalb tiefer als die Summe der ausserordentlichen Ausgaben zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie 2020–2022 von rund 32 Milliarden gemäss aktueller Schätzung.
Der Fehlbetrag des Amortisationskontos ist auch nicht deckungsgleich mit den zusätzlichen Bruttoschulden, welche der Bund in Form von verzinslichen Schuldpapieren aufgenommen hat (Geldmarktbuchforderungen und Anleihen). Im Jahr 2020 deckte der Bund das hohe Finanzierungsdefizit von rund 16 Milliarden nur teilweise durch zusätzliche Kapitalmarktschulden (rund 7 Mrd.); der Rest wurde durch den Abbau des Finanzvermögens finanziert (rund 9 Mrd.; insb. flüssige Mittel). Finanzierungsergebnis und Bruttoschulden entwickeln sich deshalb oft nicht eins zu eins, weil sich gleichzeitig auch das Finanzvermögen verändert. Über längere Zeit besteht jedoch ein enger Zusammenhang zwischen den beiden Grössen.
1.2 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu den Strategien des Bundesrates
Das Parlament hat am 21. September 2020 im Rahmen der Legislaturplanung 2019– 2023 die folgende Vorgabe beschlossen: «Der Bundesrat unterbreitet dem Parlament eine Botschaft zum Umgang mit den ausserordentlichen Ausgaben im Zusammenhang mit Covid-19, welche Steuererhöhungen und Entlastungsprogramme vermeidet.»4 Mit der vorgeschlagenen Lösung wird diese Vorgabe eingehalten.
Der Umgang mit den coronabedingten Schulden ist auch Gegenstand der Jahresziele für 2021, welche der Bundesrat am 4. November 2020 verabschiedet hat. Ziel 1 –
3 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG, SR 611.0); Botschaft vom 19. September 2008 über die Ergänzungsregel zur Schuldenbremse (FHG-Revision), BBl 2008 8491 (zit. Botschaft Ergänzungsregel).
4 Art. 2 Ziff. 3 Bundesbeschluss über die Legislaturplanung 2019–2023 vom 21. September 2020, BBl 2020 8385.