Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/41: Änderung des Finanzhaushaltgesetzes (Abbau der Corona-bedingten Verschuldung) · 26 Seiten
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− Nach Auswertung der in der Vernehmlassung eingegangenen Stellungnahmen
verabschiedet der Bundesrat im Frühjahr 2022 die Botschaft zuhanden der eidgenössischen Räte.
− Damit könnte bis im Sommer 2022 die parlamentarische Beratung des Ge-
schäfts aufgenommen und frühestens im Herbst 2022 abgeschlossen werden.
− Sofern kein Referendum ergriffen würde, könnten die FHG-Anpassungen auf
den 1. Februar 2023 in Kraft gesetzt werden, was eine erstmalige Anwendung auf die Staatsrechnung 2022 ermöglichen würde.
2.4 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Varianten
Mit den vorgeschlagenen Varianten wird bewusst wenig in die Systematik der bewährten Schuldenbremse eingegriffen. In Variante 1 werden zum Abbau des Fehlbetrags auf dem Amortisationskonto die realisierten strukturellen Finanzierungsüberschüsse in vollem Umfang dem Amortisationskonto gutgeschrieben. Damit werden vor allem die Budgetunterschreitungen für den Schuldenabbau im ausserordentlichen anstatt im ordentlichen Haushalt genutzt. Sobald der Fehlbetrag abgetragen worden ist, greifen wieder die heutigen Mechanismen der Schuldenbremse. In Variante 2 wird zusätzlich der vergangene Schuldenabbau eingesetzt.
Beide Varianten belasten aus heutiger Sicht den ordentlichen Haushalt nicht. Im Rechnungsabschluss fallen systembedingt Minderausgaben an, die ausreichend gross sind, um zusammen mit der SNB-Zusatzausschüttung die erforderliche Amortisation zu leisten. Die wirtschaftliche Erholung wird somit nicht durch Entlastungsprogramme oder Steuererhöhungen gefährdet.
In Variante 1 wird ein expliziter und damit direkt sichtbarer Abbau der coronabedingten Schulden angestrebt.
In Variante 2 werden auch die Überschüsse vergangener Jahre zur Kompensation verwendet. Dies hat den Vorteil, dass der Fehlbetrag auf dem Amortisationskonto schneller bereinigt werden kann. Gleichzeitig wird ein Teil der coronabedingten Schulden in diesem Zeitraum nicht abgebaut. Die Verschuldung wäre somit höher als vor der Covid-19-Krise; sie würde erst durch künftige Überschüsse weiter reduziert. Fallen diese kleiner aus als jene in Variante 1, in der sie gesetzlich gefordert werden, ist der Puffer für zukünftige Krisen im Vergleich zu Variante 1 kleiner. Variante 2 ist aufgrund der Verrechnung zwischen Amortisations- und Ausgleichskonto eine grössere Abweichung zur bisherigen Praxis als Variante 1. Sie ist aber mit den Vorgaben der Verfassung vereinbar, weil der Grundsatz vom dauerhaften Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben eingehalten bleibt.
Nach der Umsetzung dürften in beiden Varianten die Schulden weiter abnehmen, sofern die Ausgangslage bezüglich SNB-Zusatzausschüttungen und Budgetunterschreitungen bestehen bleibt.
Die Schuldenbremse hat sich auch dank ihrer asymmetrischen Ausgestaltung bewährt: während Defizite im Voranschlag bereinigt werden müssen, fliessen Überschüsse in den Schuldenabbau. Insbesondere in den finanzpolitisch guten Jahren konnten die Schulden dadurch namhaft reduziert werden, ohne dass die ordentliche Aufgabenerfüllung oder die Investitionen in Infrastruktur und Bildung vernachläs-