Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/41: Änderung des Finanzhaushaltgesetzes (Abbau der Corona-bedingten Verschuldung) · 26 Seiten
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Die Staatsschulden der Schweiz setzen sich zusammen aus den Schulden von Bund Kantonen, Gemeinden und Sozialversicherungen. Die Bruttoschulden des Bundes beliefen sich im Einführungsjahr 2003 der Schuldenbremse auf 124 Milliarden Franken und konnten bis Ende 2019 auf knapp 97 Milliarden Franken abgebaut werden. Im Jahr 2020 ist die Verschuldung auf 104 Milliarden Franken angestiegen.
Seit Beginn der Epidemie stieg die Schuldenquote in den Nachbarländern sowie im gesamten EU-Euroraum an, wobei die Schweiz (Bund, Kantone, Gemeinden und Sozialversicherungen) von einem deutlich tieferen Niveau aus startete.
Abbildung: Entwicklung der Schuldenquote
(Bruttoschulden gemäss Maastricht-Definition in % des BIP)
120
France
100
Zone euro
80
Autriche 60
Allemagne 40
Suisse
20
0
Quellen: OECD Economic Outlook (Mai 2021) und Finanzstatistik der EFV für die Schweiz (April 2021)
Nachfolgend wird für die Europäische Union (EU) und drei Nachbarländer der Schweiz zusammengefasst, wie diese mit den finanziellen Folgen dieser Epidemie und der damit verbundenen Neuverschuldung umgehen. Aktuell ist jedoch nicht bekannt, ob es in den Nachbarländern zu Sparprogrammen oder Steuererhöhungen kommen wird.
2.6.1 EU
Die Staaten der Eurozone unterliegen dem Stabilitäts- und Wachstumspakt (SWP). Dieser beschränkt das Defizit der Mitgliedstaaten auf 3 Prozent und die Verschuldung auf 60 Prozent des Bruttoinlandsprodukts (Art. 126 Abs. 2 AEUV).6 Der SWP umfasst sämtliche öffentliche Gemeinwesen – dies im Gegensatz zur Schuldenbremse in der Schweiz, die sich nur auf die Bundesebene bezieht. In Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 ist eine allgemeine Ausweichklausel vorgesehen.7 Diese erlaubt, bei einem aussergewöhnlichen Ereignis, das sich der Kontrolle der Mit-
6 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union; die Werte sind in Artikel 1 des Protokolls Nr. 12 über das Verfahren bei einem übermässigen Defizit aufgeführt.
7 Verordnung (EG) Nr. 1466/97 vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitik.