Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/41: Änderung des Finanzhaushaltgesetzes (Abbau der Corona-bedingten Verschuldung) · 26 Seiten

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gelten.13 Der erste Beschluss des Bundestages von März 2020 sah eine Rückführung der Schulden in Zusammenhang mit Covid-19 über einen Zeitraum von 20 Jahren vor. Am 2. Juli 2020 hat der Bundestag zudem einen zweiten Nachtragshaushalt beschlossen.14 Wie beim ersten Nachtragshaushaltgesetz beträgt die Tilgungsfrist 20 Jahre und der Abbau erfolgt jährlich zu gleich grossen Teilen, ebenso beim Beschluss vom 8. Dezember 2020. Schliesslich hat der Bundestag am 23. April 2021 das Nachtragshaushaltsgesetz 2021 angenommen und gleichzeitig einen Tilgungsplan beschlossen, der eine Rückführung ab dem Bundeshaushalt 2026 und der folgenden 16 Haushaltsjahre vorsieht.15 Diese Tilgungsverpflichtung entspricht damit der Laufzeit der am 2. Juli 2020 vom Bundestag beschlossenen Tilgungsverpflichtung.

2.6.3 Österreich

Im Jahr 2012 wurde in Österreich ein System mehrfacher Fiskalregeln eingeführt (Stabilitätspakt 2012).16 Dieses umfasst neben dem sog. Maastricht-Saldo nach dem SWP (vgl. Ziff. 2.6.1) unter anderem eine Schuldenbremse (zulässiger struktureller Saldo), eine Ausgabenbremse (Regel über das Ausgabenwachstum) und eine Schuldenquotenanpassung (Regel über die Rückführung des jeweiligen öffentlichen Schuldenstandes). Ziel ist, dass die Haushalte auf allen drei Staatsebenen über einen Konjunkturzyklus ausgeglichen sind.

Im Stabilitätsprogramm 2020–2024, welches Österreich im April 2021 als Teilnehmer der Eurozone dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission vorgelegt hat, geht das Bundesministerium für Finanzen davon aus, dass die Corona-Massnahmen auch 2021 einen stark negativen Maastricht-Saldo zur Folge haben.17 Österreich profitiere jedoch vom fiskalischen Spielraum, der in den Jahren zuvor gewonnen wurde. Ab 2022 plant Österreich die Rückkehr zu einer kontinuierlich fallenden Schuldenquote, die durch den konjunkturellen Aufschwung getragen wird.

Österreich verfügt über einen Fiskalrat. Dieser erfüllt u.a. die Funktion, die Einhaltung der nationalen Fiskalregeln zu überwachen. Im Juni 2021 hat er in seinem Bericht über die Einhaltung der Fiskalregeln 2020–2025 empfohlen, die gegenwärtige Phase der aktivierten allgemeinen Ausweichklausel der EU zu nutzen, um Vor-

13 Vgl. Beschluss des Bundestages gemäß Artikel 115 Absatz 2 Satz 6 und 7 des Grundgesetzes vom 23. April 2021 (www. dipbt.bundestag.de > Dokumente > Einfache Suche > Drs- Nr. 19/28464).

14 Gesetz über die Feststellung eines Zweiten Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020 (www.dipbt.bundestag.de > Dokumente > Einfache Suche > Drs- Nr. 388/20).

15 Beschluss des Deutschen Bundestages gemäß Artikel 115 Absatz 2 Satz 6 und 7 des Grundgesetzes (www.bundestag.de > Suche > "Bund soll 2021 knapp 50 Milliarden Euro mehr als geplant ausgeben" > 2./3. Lesung; https://dserver.bundestag.de/btd/19/284/1928464.pdf).

16 Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012 (ÖStP 2012, www.ris.bka.gv.at > BGBl. I Nr. 30/2013).

17 Bundesministerium Finanzen, Österreichisches Stabilitätsprogramm, Fortschreibung für die Jahre 2020 bis 2024 (https://ec.europa.eu/info/sites/default/files/2021-austria-stabilityprogramme_de.pdf).