Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/41: Änderung des Finanzhaushaltgesetzes (Abbau der Corona-bedingten Verschuldung) · 26 Seiten

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sigt wurden. Diese finanzpolitisch gute Ausgangslage gibt dem Haushalt genügend Flexibilität, um auch in Krisen handlungsfähig zu bleiben.

2.5 Geprüfte und verworfene Alternativen

2.5.1 Amortisation gemäss geltendem Recht

Die Amortisation des Fehlbetrags auf dem Amortisationskonto hat gemäss geltendem Recht durch budgetierte strukturelle Überschüsse zu erfolgen (Art. 17b Abs. 1 FHG). Zu diesem Zweck wird der Höchstbetrag der zulässigen Ausgaben im Voranschlag gekürzt. Um die coronabedingte Verschuldung innert den gesetzlich vorgesehenen sechs Jahren abzubauen, wären budgetierte Überschüsse von rund 4 Milliarden Franken pro Jahr erforderlich. Mit der Verbuchung der Zusatzausschüttung der SNB stehen dem ordentlichen Haushalt bereits 1,3 Milliarden nicht mehr zur Verfügung. Um zusätzlich im ordentlichen Budget Überschüsse von 2,7 Milliarden Franken zu erzielen, müssten Sparmassnahmen getroffen oder Steuererhöhungen ergriffen werden.

Gemäss geltendem Recht kann das Parlament die Frist für die Amortisation erstrecken (Art. 17b Abs. 3 FHG). Eine lange Fristerstreckung würde jedoch ebenfalls eine Gesetzesanpassung erfordern, damit die Regelung transparent und verbindlich ist.

Mit diesem Vorgehen würde das Schuldenniveau im Vergleich zu den beiden vorgeschlagenen Varianten schneller sinken. Mit den im Voranschlag erzielten Finanzierungsüberschüssen würde der Fehlbetrag des Amortisationskontos ausgeglichen. Daneben würden die systematisch anfallenden Budgetunterschreitungen wie bisher dem Ausgleichskonto gutgeschrieben, was eine zusätzliche Schuldenreduktion zur Folge hätte, die jedoch nicht dem Amortisationskonto gutgeschrieben würde.

Die im Voranschlag erforderlichen Sparmassnahmen wären weder mit den vom Parlament beschlossenen Vorgaben noch mit den Bundesratszielen 2021 kompatibel (siehe Ziff. 1.2). Der finanzpolitische Handlungsspielraum wäre bei Umsetzung dieser Variante über längere Zeit eingeschränkt. Dies wäre auch problematisch, weil weitere Mehrbelastungen des ordentlichen Haushalts möglich sind.

2.5.2 Vollständige Verrechnung mit dem bisherigen Schuldenabbau

Verworfen wurde auch die Möglichkeit, den vollständigen Fehlbetrag des Amortisationskontos mit dem positiven Stand des Ausgleichskontos zu verrechnen. Damit würde der bisherige Schuldenabbau dazu verwendet, die durch die Covid-19- Epidemie entstandenen Schulden im ausserordentlichen Haushalt zu kompensieren.

Mit dieser Variante würde der Fehlbetrag des Amortisationskontos mit dem positiven Stand des Ausgleichskontos weitestgehend verrechnet. Die coronabedingte Verschuldung bliebe jedoch bestehen, auch wenn die Kontrollstatistik des Amortisationskontos diese nicht mehr ausweisen würde. Auch in dieser Alternative würde die Verschuldung jedoch zurückgehen, weil die jährlich anfallenden Budgetunterschreitungen weiterhin einen systematischen Schuldenabbau zur Folge haben.