Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/41: Änderung des Finanzhaushaltgesetzes (Abbau der Corona-bedingten Verschuldung) · 26 Seiten
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1 Ausgangslage
1.1 Handlungsbedarf und Ziele
Um die gesundheitlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid-19- Epidemie abzufedern, hat das Parlament in den Jahren 2020 und 2021 umfangreiche Massnahmen ergriffen. Im Jahr 2020 bewilligte das Parlament ausserordentliche Ausgaben von 30,8 Milliarden Franken, wovon effektiv 14,7 Milliarden verwendet wurden. Für 2021 wurden bisher ausserordentliche Corona-Ausgaben von 21 Milliarden Franken bewilligt (Voranschlag, Nachträge Ia und I sowie Kreditübertragungen). Im zweiten Quartal 2021 hat sich die epidemiologische Lage stark verbessert und es hat eine kräftige wirtschaftliche Erholung eingesetzt. Aus heutiger Sicht kann deshalb davon ausgegangen werden, dass auch im Jahr 2021 die bewilligten Mittel nicht voll ausgeschöpft werden. In der aktuellen Hochrechnung vom 11. August 2021 werden die ausserordentlichen Ausgaben 2021 auf 16,4 Milliarden Franken geschätzt.
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 23. Juni 2021 beschlossen, den Bundesanteil an den Zusatzausschüttungen der SNB ab 2021 – also ab Beginn der neuen Gewinnausschüttungsvereinbarung vom 29. Januar 20211– als ausserordentliche Einnahme zu verbuchen und somit dem Amortisationskonto gutzuschreiben. Diese Massnahme leistet ab sofort einen namhaften Beitrag zum Abbau der coronabedingten Verschuldung, sofern die SNB Zusatzausschüttungen vornehmen kann. Angesichts des grossen Bilanzgewinns der SNB (rund 97 Mrd. Fr. per Ende 2020) rechnet der Bund gegenwärtig ab 2021 mit einer maximalen Gewinnschüttung von 6 Milliarden Franken pro Jahr. Der Bundesanteil beläuft sich auf einen Drittel beziehungsweise 2 Milliarden Franken. Davon sind 1,3 Milliarden Franken als Zusatzausschüttungen definiert. Der Jahresgewinn der SNB kann stark schwanken, weshalb die Zusatzausschüttungen nicht garantiert sind.
Die Schuldenbremse des Bundes verhindert einen Anstieg der Verschuldung durch Finanzierungsdefizite. Nach Artikel 126 Absatz 1 Bundesverfassung2 müssen die Ausgaben und Einnahmen auf Dauer im Gleichgewicht sein. Die Verfassung sieht aber auch vor, dass im Fall von ausserordentlichem Zahlungsbedarf der zulässige Höchstbetrag der Ausgaben erhöht werden darf (Art. 126 Abs. 3 BV). Die im Jahr 2010 eingeführte Ergänzungsregel verlangt, dass auch Defizite im ausserordentlichen Bundeshaushalt auf Dauer ausgeglichen werden. Die ausserordentlichen Ausgaben und Einnahmen werden zu diesem Zweck auf dem sogenannten Amortisationskonto festgehalten. Ende 2020 verzeichnete diese Kontrollstatistik einen Fehlbetrag von 9,8 Milliarden Franken. Zusammen mit den noch erwarteten beziehungsweise geplanten ausserordentlichen Einnahmen und Ausgaben wird bis Ende 2022 ein Fehlbetrag des Amortisationskontos von 25 Milliarden Franken erwartet.
1 Die aktuelle Vereinbarung zwischen dem Eidgenössischen Finanzdepartement und der SNB regelt die Gewinnausschüttungen der SNB für ihre Geschäftsjahre 2020–2025 (abrufbar unter: https://www.efv.admin.ch). Beim Bund und den Kantonen fallen diese Ausschüttungen in den Jahren 2021–2026 an.
2 Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101).