Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/11: Revisionen der Maturitäts-Anerkennungsverordnung und der Verwaltungsvereinbarung über die Anerkennung von Maturitätszeugnissen · 23 Seiten
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Es wird eine neue Bestimmung eingeführt, die die Chancengerechtigkeit bei den Übergängen und während des gymnasialen Maturitätslehrgangs fördert (Art. 6 E-MAV).37 Der Begriff «Chancengerechtigkeit» wird oft im Zusammenhang mit dem Zugang und der Durchlässigkeit im Bildungssystem verwendet. Chancengerechtigkeit in der Bildung geht davon aus, dass Begabungen, Anstrengungen sowie Eigenleistungen und nicht Privilegien die entscheidenden Kriterien für den Bildungserfolg sein sollen.38 Der neue Artikel dient auch als Rechtsgrundlage für die Schweizerische Maturitätskommission, Richtlinien für eine Harmonisierung im Bereich des Nachteilsausgleichs zu formulieren.
Zudem müssen die Kantone ein kostenloses Angebot der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung (BSLB) zur Verfügung stellen, welches die erfolgreiche Aufnahme des Hochschulstudiums und damit auch den Übergang zur Tertiärstufe erleichtern soll (Art. 5 E-MAV).39
Die Qualität des Gymnasiums wird gestärkt, indem neu festgehalten wird, dass jede Schule über ein System der Qualitätssicherung und -entwicklung verfügt (Art. 30 E-MAV). Zudem müssen die Kantone neu ein Berichtswesen pflegen, mit dem sie die Einhaltung der Anerkennungsbedingungen nachweisen können (Art. 31 E-MAV).40
Auch die Lehrkräfte tragen entscheidend zur Qualität der gymnasialen Ausbildung bei: Deswegen wird neu eine Bestimmung zur Weiterbildung für Lehrkräfte in die E-MAV aufgenommen (Art. 10 Abs. 2 E-MAV).
Hinsichtlich Steuerung (Governance) der gymnasialen Ausbildung werden folgende Neuerungen eingeführt: Neu sind für die Bewilligung von befristeten Schulversuchen, auf Antrag der SMK, der Vorstand der EDK und das WBF (und nicht mehr die SMK) zuständig (Art. 33 E-MAV).
Das Innovationspotential der Kantone ist für die Qualität der gymnasialen Maturität von grosser Bedeutung.41 Die Kantone verfügen weiterhin über einen Handlungsspielraum beim Unterrichtsangebot (Art. 20 E-MAV). Zusätzlich erhalten die Kantone die Möglichkeit, das Ergänzungsfach als ein Fach oder als eine Kombination von Fächern anzubieten. Damit wird der Katalog der Fächer geöffnet (Art. 15 EMAV).42
4.3 Nicht weiter verfolgte Vorschläge
Einige Vorschläge, die während der Erarbeitungsphase erarbeitet worden sind, wurden nicht weiterverfolgt.43 So z.B. ein Modell mit einer Gliederung des Maturitätslehrgangs in eine Grund- und eine Vertiefungsstufe (d.h. ein Teil der Grundlagenfächer würde nach der Grundstufe abgeschlossen und müsste in den letzten beiden Jahren nicht mehr belegt werden). Dieser Vorschlag wurde in der internen Konsultation von 2021 grossmehrheitlich abgelehnt. In den Begründungen wurde angegeben, dass eine Gliederung der kantonalen Maturitätslehrgänge bereits mit dem aktuellen MAR/MAV möglich sei. Ein Modell mit Vertiefungsfächern (als zusätzliche Fächerkategorie) wurde ebenfalls mehrheitlich abgelehnt. Dieses Modell wurde in der internen Konsultation als organisatorisch zu komplex beschrieben und kleinere Schulen würden mit einem solchen Modell benachteiligt.
Vorgeschlagen wurde auch, dass Philosophie und Religionen sowie die beiden Kunstfächer Musik und Bildnerisches Gestalten als Grundlagenfächer für alle Schülerinnen und Schüler geführt werden sollten. Die Rückmeldungen dazu waren ebenfalls mehrheitlich ablehnend. Argumentiert wurde mit der zusätzlichen Belastung der Schülerinnen und Schüler sowie mit den Kostenfolgen. Der Vorschlag des Grundlagenfachs Religionen wurde insofern aufgenommen, als es — wie bisher bereits das Grundlagenfach Philosophie — von den Kantonen als Grundlagenfach angeboten werden kann (Art. 13 Abs. 4 E-MAV). Zudem bleibt den Kantonen die Möglichkeit, beide Kunstfächer für alle Schülerinnen und Schüler anzubieten (Art. 13 Abs. 2 Bst. l E-MAV).
37 Vgl. BFI-Botschaft 2021-24.
38 Vgl. u.a. Bildungsbericht 2018, Schweizerischer Wissenschaftsrat 2018, Auslegeordnung 2019, Botschaft zur Förderung von Bildung, Forschung und Innovation 2021–2024.
39 Vgl. Empfehlung 4 der EDK vom 17. März 2016.
40 Eine fortlaufende übergeordnete Qualitätsmessung und -sicherung wird darüber hinaus durch die Abschlussklassenbefragungen, welche durch das Schweizerische Kompetenzzentrums für die Mittelschule und für Schulevaluation auf der Sekundarstufe II (ZEM CES) durchgeführt werden, sichergestellt. Vgl. <ZEM CES - Im Dienst der Sek II>.
41 Vgl. Auslegeordnung zur Weiterentwicklung der gymnasialen Maturität von 2019.
42 Mit dieser neuen Regelung können zum Beispiel auch Sprachen als Ergänzungsfach oder als Kombination mit anderen Fächern angeboten werden. Dies stärkt das Innovationspotenzial der Kantone und ermöglicht es ihnen, auf neue Herausforderungen und Entwicklungen zum Beispiel bei gesellschaftlichen Themen rasch zu reagieren. Dies geht nicht auf die Kosten der Gleichwertigkeit der Abschlüsse, da vermittelten überfachlichen Kompetenzen, die im Wahlpflichtbereich erlangt werden, vergleichbar sind.
43 Vgl. dazu den Expertenbericht von 2021.