Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/11: Revisionen der Maturitäts-Anerkennungsverordnung und der Verwaltungsvereinbarung über die Anerkennung von Maturitätszeugnissen · 23 Seiten
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zu prüfen (Bst. e und f). Damit erhöht sich die Zahl der Prüfungsfächer um ein Fach. Die Kantone können über die sechs verbindlichen Prüfungsfächer weitere Prüfungsfächer bestimmen.51
Variante 2 für die Vernehmlassung: Alternativ zur Variante 1 besteht die Möglichkeit, die bisherige Reglung bezüglich Prüfungsfächer (Art. 14 MAR/MAV) beizubehalten. Danach soll «ein weiteres Fach» (Bst.
e) geprüft werden. In der Wahl des Fachs sind die Kantone frei.
In Absatz 2 sind wie bisher in den Prüfungsfächern schriftliche Prüfungen vorgegeben (Art. 14 Abs. 1 MAR/MAV). Zusätzlich konnte mündlich geprüft werden. Am obligatorischen Grundformat der schriftlichen Prüfung wird festgehalten, weil es die teststatistischen Gütekriterien von Prüfungen am besten erfüllt. Es werden neu mündliche Prüfungen in der Unterrichtssprache und in den modernen Fremdsprachen festgelegt. Die Unterrichtssprache wird einbezogen, weil die mündlichen erstsprachlichen Kompetenzen (Rezeption und Produktion) ein wichtiger Bestandteil der BfKfAS sind.
In Absatz 3 werden mindestens zwei mündliche Prüfungen verlangt. Weitere mündliche Prüfungen sind wie bisher möglich.
Mit Absatz 4 werden Vormaturen quantitativ und zeitlich begrenzt. Dies erlaubt es, im letzten Jahr des Maturitätslehrgangs die Fächerzahl zu reduzieren und allenfalls bestimmte Bereiche zu stärken (z.B. Interdisziplinarität). Zudem können die Schülerinnen und Schüler wertvolle Erfahrungen sammeln (Vorbereitung und Absolvierung von Maturitätsprüfungen).
Artikel 27: Maturitätsnoten und Bewertung der Maturitätsarbeit
Dieser Artikel legt wie bisher (vgl. Art. 15 MAR/MAV) fest, wie die Noten im Maturitätszeugnis gesetzt werden. Die Regelungen in den Buchstaben a und b wurden inhaltlich nicht verändert. Der bisherige Absatz 2 ist nicht mehr notwendig, da in Buchstabe c die Bewertung der Maturitätsarbeit ausreichend geregelt wird.
Die Maturitätsnoten werden nach Buchstabe a gesetzt in den Fächern, in denen eine Maturitätsprüfung stattfindet, je zur Hälfte aufgrund der Leistungen im letzten Ausbildungsjahr und der Leistungen an der Maturitätsprüfung.
In den übrigen Fächern werden nach Buchstabe b die Maturitätsnoten aufgrund der Leistungen im letzten Ausbildungsjahr gesetzt, in dem das Fach unterrichtet worden ist.
In Buchstabe c wird festgelegt, wie die Maturitätsarbeit bewertet wird. Bisher wurde sie aufgrund des Arbeitsprozesses, der schriftlichen Arbeit und ihrer Präsentation bewertet. Neu setzt sich die Beurteilung aufgrund der schriftlichen Arbeit und ihrer mündlichen Präsentation zusammen. Der Arbeitsprozess muss in die Beurteilung der schriftlichen Arbeit oder der mündlichen Verteidigung einfliessen, womit dessen Bedeutung aufrechterhalten wird.
Artikel 28: Bestehensnormen
Absatz 1 regelt wie bisher die Fächer, die für das Bestehen der Maturität zählen, sowie die Form der Notengebung. Die Leistungen in den Fächern des Grundlagen- und des Wahlpflichtbereichs werden in ganzen und halben Noten ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.
Absatz 2 regelt die eigentlichen Bestehensnormen der Maturität.
Die Buchstaben a und b beziehen sich auf die Bestehensnormen der gymnasialen Maturität als Ganzes. Es gilt wie bisher die doppelte Kompensation der Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten und die Maximalzahl von 4 Noten unter 4. Für Artikel 28 Absatz 2 besteht in der Vernehmlassung darüber hinaus die Möglichkeit zwischen zwei Varianten auszuwählen:
Variante 1 für die Vernehmlassung: Es besteht die Möglichkeit, die bisherige Reglung bezüglich Bestehensnormen (Art. 16 MAR/MAV) beizubehalten resp. keine zusätzlichen Bestehensnormen in die E-MAV aufzunehmen.
51 In der internen Konsultation (vgl. Kapitel 2.1) hat sich eine grosse Mehrheit gegen eine Erhöhung der Zahl der Prüfungsfächer ausgesprochen. Dennoch wird diese Bestimmung vorgelegt, weil damit die Prüfung insgesamt breiter angelegt ist. Die Zahl der Prüfungen muss in den Kantonen nicht zwingend steigen, da nur die modernen Fremdsprachen zusätzlich mündlich geprüft werden müssen. Weitere Fächer sind wie bisher möglich, zum Beispiel auch das Fach Englisch.