Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/11: Revisionen der Maturitäts-Anerkennungsverordnung und der Verwaltungsvereinbarung über die Anerkennung von Maturitätszeugnissen · 23 Seiten

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gymnasialen Maturitätslehrgangs, der gemäss Art. 7 E-MAV zur Sekundarstufe II gehört. Dieser dauert gemäss Absatz 1 neu vier Jahre.

Diese neue Bestimmung muss vor dem Hintergrund der Organisation des aktuellen Schulsystems als Ganzes betrachtet werden: HarmoS vereinheitlicht die Dauer der Bildungsstufen in der gesamten Schweiz (elf Jahre für die Primarstufe, einschliesslich Kindergarten oder Basisstufe, sowie Sekundarstufe I) und ihre wichtigsten Ziele. Die neue Regelung bedeutet nun, dass die gesamte schulische Laufbahn einer Schülerin oder eines Schülers bis zum Erwerb des gymnasialen Maturitätszeugnisses in zwei verschiedenen Modellen umgesetzt werden kann. Gemäss dem ersten Modell (11+4) nehmen die obligatorischen Bildungsstufen elf Jahre und die gymnasiale Ausbildung vier Jahre in Anspruch. Gemäss zweitem Modell (10+4) kann das erste Jahr des gymnasialen Unterrichts bereits nach zehn obligatorischen Bildungsstufen begonnen werden.45

Die Kantone Waadt, Neuenburg, Jura und der französischsprachige Teil des Kantons Bern müssen sich bei der Umsetzung dieser neuen Bestimmung an einem dieser Modelle orientieren.46 Zentral dabei ist, dass der Unterricht während mindestens vier Jahren des gymnasialen Maturitätslehrgangs auf dem RLP basierend und durch Lehrpersonen erfolgt, die über die notwendigen Qualifikationen verfügen, um einen Unterricht auf Sekundarstufe II zu gewährleisten (Art. 10 und 11 E-MAV).

Absatz 2 wird grundsätzlich nicht verändert (im Vergleich zum geltenden Art. 6 Abs. 3 MAR/MAV). Die Bestimmung legt die Mindestdauer des eigens auf die Maturität ausgerichteten Lehrgangs für Erwachsene an Maturitätsschulen auf drei Jahre fest. Ein angemessener Teil dieses Lehrgangs muss im Präsenzunterricht absolviert werden.

Absatz 3 regelt den spätestmöglichen Zeitpunkt des Übertritts von Schülerinnen und Schülern aus anderen Schultypen der Sekundarstufe II (andere Vorbildung bspw. im Berufsbildungsbereich oder Wechsel von einem privaten Gymnasium) in den gymnasialen Maturitätslehrgang. Schülerinnen und Schüler aus anderen Schultypen müssen nach einem Übertritt in den gymnasialen Lehrgang in der Regel den Unterricht der beiden letzten Jahre vor der Maturität besuchen. Bis auf die sprachliche Ergänzung durch das Wort «mindestens» wird dieser Absatz grundsätzlich nicht verändert (im Vergleich zum geltenden Art. 6 Abs. 4 MAR/MAV).

Artikel 10: Lehrkräfte

Absatz 1 definiert die Voraussetzungen für Lehrkräfte, die an Maturitätsschulen unterrichten. Vorausgesetzt wird das Lehrdiplom für Maturitätsschulen oder eine andere fachliche und pädagogische Ausbildung mit gleichem Niveau. Für Fächer, in denen die wissenschaftliche Ausbildung an einer universitären Hochschule möglich ist, ist als Abschluss ein universitärer Master Voraussetzung.

Der bisherige Artikel 7 Absatz 2 MAR/MAV betrifft die fachliche Qualifikation von Lehrkräften im progymnasialen Unterricht auf der Sekundarstufe I. Er ist mit der Änderung von Artikel 6 (Mindestdauer des vierjährigen Maturitätslehrgangs) nicht mehr nötig. Stattdessen wird ein neuer Absatz 2 geschaffen, der sich mit einer Weiterbildungsvorgabe an die Schulen richtet. Die Weiterbildung ist für die Qualität des Unterrichts von grosser Bedeutung. Deshalb wird diese neu explizit vorausgesetzt. Die Lehrkräfte dürfen und sollen sich in den verschiedenen Bereichen (z.B. fachliches, fachdidaktisches und allgemeines pädagogisches Wissen) regelmässig weiterbilden.

Artikel 11: Lehrplan

Absatz 1 definiert, dass die Maturitätsschulen nach einem Lehrplan unterrichten, die vom Kanton erlassen oder genehmigt ist.

Absatz 2 schreibt vor, dass sich der Lehrplan auf den Rahmenlehrplan der EDK stützen muss.

In Absatz 3 wird ergänzt, dass der Unterricht auf einen kohärenten und mindestens vierjährigen Lehrgang ausgerichtet sein muss (vgl. Art. 9 E-MAV).

45 Vgl. Art. 6 Abs. 4 HarmoS («Der Übergang zur Sekundarstufe II erfolgt nach dem 11. Schuljahr. Der Übergang in die gymnasialen Maturitätsschulen erfolgt unter Berücksichtigung der Erlasse des Bundesrates und der EDK, in der Regel nach dem 10. Schuljahr»).

46 In den Kantonen, in denen das zweite Modell (10+4) angeboten wird, ist meistens zusätzlich das erste Modell (11+4) möglich. Eine solche Handhabung kommt in mehreren Deutschschweizer Kantonen oder auch im interkantonalen Gymnasium der Region Broye für Waadtländer Schülerinnen und Schüler zur Anwendung. (Bericht «Mindestdauer»)