Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/11: Revisionen der Maturitäts-Anerkennungsverordnung und der Verwaltungsvereinbarung über die Anerkennung von Maturitätszeugnissen · 23 Seiten

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Darüber hinaus werden die Kantone verpflichtet, transversale Themen koordiniert in den Angeboten der Schule und in den Unterrichtsfächern einzubauen und mindestens einen Anteil von drei Prozent an der gesamten Unterrichtszeit auszuweisen (Art. 22 E-MAV).

Die transversalen Themen sind Teil der gemeinsamen bildungspolitischen Ziele von Bund und Kantonen für den Bildungsraum Schweiz. Gerade mit der Aufnahme der Digitalisierung als Transversales Thema wird dem Ziel Rechnung getragen, dass im Bildungssystem die neuen Herausforderungen der digitalisierten Arbeitswelt und Gesellschaft vorausschauend aufgegriffen werden (Ziel 7).31 Auch die Themen Bildung für nachhaltige Entwicklung und politische Bildung gehören zu den zentralen Bereichen, in denen Bund und Kantone ihre Tätigkeiten koordinieren. Vor diesem Hintergrund ist die Aufnahme entsprechender Bestimmungen in E-MAV zentral. Die Konkretisierung der transversalen Themen und Kompetenzen erfolgt im RLP. Die transversalen Themen werden zudem in die Fachrahmenlehrpläne integriert.32

Weiter wird ein neuer Artikel zu Austausch und Mobilität eingeführt (Art. 24 E-MAV). Dieser soll die Landessprachen, die gesamtschweizerische Kohäsion sowie die Internationalität, die interkulturellen sowie persönlichen Kompetenzen stärken. Damit wird für das Gymnasium das gemeinsamen bildungspolitischen Ziel 8 umgesetzt, dass Austausch und Mobilität in der Bildung verankert und auf allen Bildungsstufen gefördert werden.33

4.2.3 Verbesserung der Vergleichbarkeit der Maturitätszeugnisse

Durch diese Totalrevision wird die Vergleichbarkeit der gymnasialen Maturitätszeugnisse gestärkt. Die Vergleichbarkeit der erworbenen Kompetenzen der Maturandinnen und Maturanden ist zentral, um sicherzustellen, dass sie die notwendigen Voraussetzungen mitbringen, um erfolgreich ein Studium aufzunehmen.

Die einheitliche Mindestdauer der gymnasialen Ausbildung bis zur Maturität beträgt neu für alle Kantone vier Jahre (Art. 9 E-MAV). Von dieser Neuerung betroffen sind die Kantone Waadt, Neuenburg, Jura und der französischsprachige Teil des Kantons Bern, die bislang dreijährige (statt vierjährige) gymnasiale Bildungsgänge führen.

Die Vergleichbarkeit der Maturitätszeugnisse wird zudem gestärkt, indem in der E-MAV festgehalten wird, dass im neuen Rahmenlehrplan fachliche Mindestanforderungen gesetzt werden sollen, insbesondere im Bereich der basalen fachlichen Kompetenzen für allgemeine Studierfähigkeit (Stärkung BfKfAS)34 sowie bei den transversalen Unterrichtsbereichen (Art. 3 E-MAV). E-MAV überträgt mit dieser Verknüpfung mit dem neuen Rahmenlehrplan eine wesentliche Funktion dem RLP35 hinsichtlich einer stärkeren Vergleichbarkeit.36

4.2.4 Klärung der Rahmenbedingungen für den Maturitätslehrgang

Die Rahmenbedingungen für den Maturitätslehrgang betreffen sowohl die Übergänge (von der Sekundarstufe I und in die Tertiärstufe), als auch die Qualität und die Steuerung des Gymnasiums. Sie sollen mit dieser Totalrevision gesamthaft gestärkt werden.

31 Vgl. auch Schweizerischer Wissenschaftsrat (SWR), Gymnasiale Bildung in der digitalen Gesellschaft, SWR Schrift 1/2021.

32 Vgl. <RLP_Kapitel_II_Transversale_Themen.pdf (matu2023.ch)>.

33 Vgl. <https://www.sbfi.admin.ch/dam/sbfi/de/dokumente/2019/10/bp-ziele.pdf.download.pdf/ziele_d.pdf> Vgl. auch: Sprachenstrategie Sekundarstufe II der EDK von 2013 sowie die Schweizerische Strategie Austausch und Mobilität von Bund und Kantonen von 2017.

34 Vgl. Empfehlung 1 der EDK von 2016.

35 Der zu revidierende RLP soll demnach zur Stärkung der Vergleichbarkeit der Maturitätszeugnisse beitragen, indem er verbindlichere Aussagen über die Inputqualitäten des gymnasialen Maturitätslehrgangs macht als der Rahmenlehrplan von 1995. Die Outputqualitäten des geltenden RLP werden über die Maturitätsprüfungen bestimmt, die nicht direkt vergleichbar sind und in der Kompetenz der Kantone und der Schulen liegen. Die Empfehlung 2 der EDK von 2016 zielt darauf ab, kantonale Rahmenbedingungen zum «Gemeinsamen Prüfen» zu erlassen, welche die Vergleichbarkeit der Anforderungsniveaus fördern und den pädagogischen Austausch (auch schon vor den Prüfungen) stärkt. Vgl. Empfehlung 2 der EDK von 2016.

36 Zu bemerken gilt es, dass diese Massnahmen auch ein Entscheid gegen eine gesamtschweizerische Zentralmatur sind. Eine solche würde zwar zu einer maximalen Vergleichbarkeit der Schlussprüfungen und damit Harmonisierung der Anforderungen und Bewertungen führen sowie eine vergleichbare Steuerung des Lernens bewirken. Sie fördern jedoch auch das «Teaching to the Test» und erhöhen damit die Gefahr, dass im Unterricht jene Bildungsziele vernachlässigt werden, die für das Testergebnis nicht relevant sind. Zentrale Prüfungen führen deshalb nicht selten zu einer Nivellierung nach unten. Es ist auch grundsätzlich zu bedenken, dass eine Zentralmatur nicht den föderalistischen und mehrsprachigen Strukturen des schweizerischen Bildungswesens entspricht. Vgl. hierzu auch Eberle/Brüggenbrock 2013, S. 118f.