Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/11: Revisionen der Maturitäts-Anerkennungsverordnung und der Verwaltungsvereinbarung über die Anerkennung von Maturitätszeugnissen · 23 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 18Fedlex · Erläuternder Bericht
Die Maturitätsarbeit ist ein wichtiger Bestandteil des Wahlpflichtbereichs und damit des individuellen Bildungsprofils der Schülerinnen und Schüler.
Artikel 20: Anteil der Fächer an der Unterrichtszeit
Der Artikel regelt die Anteile der gesamten Unterrichtszeit der in Artikel 9 MAR/MAV aufgeführten Fächer (ohne Sport), aufgeteilt in die Grundlagenfächer (Bst. a) und den Wahlpflichtbereich (Bst. b). Neu werden nur noch Mindestprozentangaben formuliert und nicht wie bisher eine Bandbreite.
Gemäss Buchstabe a werden bei den Grundlagenfächern vier Lernbereiche unterschieden: Sprachen (Ziffer 1), Mathematik, Informatik und Naturwissenschaften (MINT) (Ziffer 2), Geistes- und Sozialwissenschaften (GSW) (Ziffer 3) und Kunst (Ziffer 4).
Die Mindestanteile der Lernbereiche Geistes- und Sozialwissenschaften sowie Kunst werden leicht erhöht. Der Anteil für den Lernbereich Geistes- und Sozialwissenschaften ist höher, weil die Fachinhalte «politische Bildung» und «Bildung für nachhaltige Entwicklung» vorwiegend in diesem Lernbereich zu verankern sind. Der Anteil für den Lernbereich Kunst ist höher, weil auch dieser Lernbereich einen wichtigen Beitrag zu den Bildungszielen (u.a. Vorbereitung auf ein Studium an einer pädagogischen Hochschule) leistet. Der Mindestanteil des Lernbereichs Sprachen wird vermindert und ist neu gleich hoch wie derjenige von Mathematik, Informatik und Naturwissenschaften. Dabei ist zu beachten, dass die Sprachen neu auch als Ergänzungsfächer angeboten werden können (Art. 15 E-MAV) und neu mündliche Prüfungen in den modernen Fremdsprachen obligatorisch sind (Art. 26 Abs. 2 E-MAV).
Der Mindestanteil für den Wahlpflichtbereich ist gemäss Buchstabe b gleich hoch wie bisher und liegt bei 15 Prozent. Damit wird der Mindestanteil für die Gestaltung des individuellen Bildungsprofils durch die Schülerinnen und Schüler nicht vermindert. Der kantonale Handlungsspielraum ist ebenfalls gleich hoch wie bisher. Er liegt bei 13 Prozent.
Artikel 21: Basale Kompetenzen
Absatz 1 legt fest, dass sicherstellen ist, dass nach Absolvierung des gymnasialen Maturitätslehrgangs inkl. Maturitätsprüfung in den Bereichen basaler fachlicher und basaler überfachlicher Kompetenzen nicht nur wie in den anderen Kompetenzbereichen die meisten, sondern alle Schülerinnen und Schüler die allgemeine Studierfähigkeit erwerben.
In Absatz 2 wird auf der Basis von Absatz 1 festgehalten, dass die Schülerinnen und Schüler die basalen fachlichen Kompetenzen in der Unterrichtssprache und Mathematik erworben haben müssen, bevor sie die Maturitätsprüfungen ablegen. Der Kompetenznachweis ist von den Maturitätsprüfungen entkoppelt. Die Umsetzung und die Kopplung mit Fördermassnahmen liegen in der Kompetenz der Kantone bzw. Schulen. Die Grundlage bildet der Lehrplan. Deshalb bezieht sich die Bestimmung nur auf jene Teile der basalen fachlichen Kompetenzen für Allgemeine Studierfähigkeit, für die es eine elaborierte und prüfbare Vorgabe im Rahmenlehrplan gibt, d.h. nur auf Unterrichtssprache und Mathematik. Auf die basalen überfachlichen Kompetenzen wird an dieser Stelle verzichtet, weil sie weniger genau geprüft werden können.
Artikel 22: Transversale Unterrichtsbereiche
Mit diesem Artikel wird der geltende Art. 11a MAR/MAV (Interdisziplinarität) weiterentwickelt. Er wird zu diesem Zweck in «Transversale Unterrichtsbereiche» umbenannt und nimmt damit Bezug auf die transversalen Themen sowie die überfachlichen Kompetenzen (vgl. auch Kapitel 4.2.2).
Absatz 1 legt fest, dass sichergestellt werden muss, dass transversale Themen koordiniert in den Angeboten (inkl. Thementage, Projektwochen etc.) der Schulen und in den Unterrichtsfächern eingebaut und überfachliche Kompetenzen erworben werden. Bei den transversalen Themen handelt es sich um Wissenschaftspropädeutik, Bildung für nachhaltige Entwicklung, politische Bildung und Digitalisierung. Diese sind sowohl für die allgemeine Studierfähigkeit wie auch für die Übernahme anspruchsvoller Aufgaben in der Gesellschaft notwendig, also für die Erreichung der finalen Bildungsziele insgesamt.
Mit Absatz 2 soll sichergestellt werden, dass die Schülerinnen und Schüler in einem Mindestumfang in interdisziplinären Arbeitsweisen unterrichtet werden. Der Anteil von drei Prozent bezieht sich auf die gesamte Unterrichtszeit des Maturitätslehrgangs gemäss Artikel 20 (Angebote der Schule und Unterrichtsfächer). Er bezieht sich insbesondere auf Unterrichtsgefässe für transversale Themen wie zum Beispiel Studienwochen und Thementage. Die Bedeutung des Disziplinenwissens wird durch diese Bestimmung nicht vermindert.